EINKAUFSBEDINGUNGEN

Rechtliches

I. Geltungsbereich

(1) Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen („Einkaufsbedingungen“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit Geschäftspartnern und Lieferanten von RECA NORM („Lieferant“) im Hinblick auf die Lieferung von beweglicher Sachen („Ware“ oder „Produkt(e)“) und/oder Dienstleistungen, ohne Rücksicht darauf, ob der Lieferant die Leistung selbst erbringt oder bei Zulieferern einkauft. Die Einkaufsbedingungen gelten nur, wenn der Lieferant Unternehmer (§ 14 Bürgerliches Gesetzbuch; „BGB“), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(2) Die Einkaufsbedingungen gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen und/oder Dienstleistungen mit demselben Lieferanten, ohne dass RECA in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste; die jeweils aktuelle Fassung der Einkaufsbedingungen ist unter https://www.recanorm.de/de/ekb/ abrufbar.

(3) Diese Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als RECA NORM ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn RECA NORM in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten dessen Lieferungen vorbehaltlos annimmt.

(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Lieferanten (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor diesen Einkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist jedoch ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung von RECA NORM maßgebend.

(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Lieferanten RECA NORM gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mahnungen, Erklärung von Rücktritt), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(6) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Einkaufsbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

 

II. Vertragsschluss

(1) Eine Bestellung von RECA NORM gilt frühestens mit schriftlicher Abgabe oder Bestätigung als verbindlich. Lieferungen, für die keine schriftlichen Bestellungen vorliegen, werden nicht anerkannt. Der schriftlichen Bestellung oder Bestätigung steht die Bestellung im EDI-Verfahren oder vergleichbaren digitalem Bestellsystem gleich. Das Schweigen von RECA NORM auf Angebote, Aufforderungen oder sonstige Erklärungen des Lieferanten gilt nur dann als Zustimmung, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Auf offensichtliche Fehler (z.B. Schreib- und Rechenfehler) und/oder unvollständige Bestellungen oder fehlende Bestelldokumente hat der Lieferant RECA NORM zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung unverzüglich hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.

(2) Sofern seitens des Lieferanten keine Änderung der Bestellung bezüglich Menge, Preis oder Liefertermin erforderlich sein sollte, verzichtet RECA NORM grundsätzlich auf die Übermittlung einer schriftlichen Auftragsbestätigung. Auf ausdrückliches Verlangen von RECA NORM ist der Lieferant allerdings verpflichtet, die Bestellung innerhalb einer Frist von einer (1) Woche schriftlich zu bestätigen oder unverzüglich und vorbehaltlos auszuführen.

Eine geänderte oder verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf stets der Annahme durch RECA NORM. Entsprechendes gilt für eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen.

(3) Angebote, Entwürfe, Proben und Muster des Lieferanten sind für RECA NORM kostenfrei. Auf Verlangen von RECA NORM sind sie vom Lieferanten unverzüglich und auf eigene Kosten zurückzunehmen.

(4) Streik, Aussperrung, Betriebsstörung, behördliche Anordnungen und andere von RECA NORM nicht zu vertretende Fälle, welche eine Verringerung des Verbrauchs zur Folge haben, gelten als höhere Gewalt und berechtigen RECA zum Rücktritt vom Vertrag.

 

III. Lieferzeit und Lieferverzug

(1) Die von RECA NORM in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Der Lieferant ist verpflichtet, RECA NORM unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Verzögerung in Kenntnis zu setzen, wenn absehbar ist, dass vereinbarte Lieferzeiten nicht eingehalten werden können. Vor der vereinbarten Lieferzeit dürfen Teillieferungen oder Lieferungen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von RECA NORM vorgenommenen werden.

(2) Erbringt der Lieferant seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so bestimmen sich die Rechte von RECA NORM – insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz – nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Regelungen in Absatz 3 bleiben unberührt.

(3) Ist der Lieferant in Verzug, kann RECA NORM eine Vertragsstrafe in Höhe von Euro (EUR) 50, – pro Kundenrückstand und je im Rückstand befindlichem Artikel verlangen. Der Lieferant verzichtet insoweit auf die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs. RECA NORM ist berechtigt, die Vertragsstrafe neben der Erfüllung und als Mindestbetrag eines vom Lieferanten nach den gesetzlichen Vorschriften geschuldeten Schadensersatzes zu verlangen; die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt unberührt. Nimmt RECA NORM die verspätete Leistung an, wird RECA NORM die Vertragsstrafe spätestens mit der Schlusszahlung geltend machen.

(4) Der Lieferanspruch von RECA NORM wird erst ausgeschlossen, wenn der Lieferant auf Verlangen von RECA NORM statt der Lieferung vollumfänglich Schadensersatz leistet. Die Annahme der verspäteten Lieferung stellt keinen Verzicht auf Schadensersatzansprüche oder die Vertragsstrafe dar.

 

IV. Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug, Verpackung

(1) Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, erfolgen Lieferungen „frei Haus“ (DDP Bestimmungsort gemäß INCOTERMS 2010) an den in der Bestellung angegebenen Ort. Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung an den Geschäftssitz von RECA NORM in Deutschland, 74635 Kupferzell, Am Wasserturm 4, zu erfolgen. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort (Bringschuld).

(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf RECA NORM über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend.

(3) Für den Eintritt des Annahmeverzuges von RECA NORM gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Lieferant muss RECA NORM seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung von RECA NORM eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Falls RECA NORM in Annahmeverzug gerät, so kann der Lieferant nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen.

(4) Die Rücknahmeverpflichtung des Lieferanten für die Verpackung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Waren sind so zu verpacken, dass Transportschäden vermieden werden. Verpackungsmaterialien sind nur in dem für die Erreichung dieses Zwecks erforderlichen Umfang zu verwenden. Es dürfen nur umweltfreundliche Verpackungsmaterialien zum Einsatz gelangen.

 

V. Informationspflichten, Subunternehmer

(1) Über Veränderungen von Herstellungsprozessen, Änderungen von Materialien oder Zulieferteilen für Produkte oder von Dienstleistungen, Verlagerungen von Fertigungsstandorten, ferner vor Veränderungen von Verfahren oder Einrichtungen zur Prüfung der Teile oder von sonstigen Qualitätssicherungsmaßnahmen hat der Lieferant RECA NORM frühzeitig durch schriftliche Mitteilung zu informieren. RECA NORM ist berechtigt, im erforderlichen Umfang nachzuprüfen, ob sich die Veränderungen nachteilig auf das Produkt auswirken könnten. Auf Verlangen hat der Lieferant hierzu die notwendigen Dokumente zur Verfügung zu stellen und Audits im erforderlichen Umfang zu ermöglichen.

(2) Der Einsatz von Subunternehmern, freien Mitarbeitern, Unterlieferanten und sonstigen Dritten (gemeinsam „Beauftragte“), die im Zusammenhang mit der Erbringung von gegenüber RECA NORM geschuldeten Leistungen keine Arbeitnehmer des Lieferanten sind, ist RECA NORM schriftlich anzuzeigen. Der Lieferant hat im Verhältnis zum Beauftragten vertraglich sicherzustellen, dass sämtliche Leistungen vollständig und ordnungsgemäß ausgeführt werden, die ordnungsgemäße Leistungserbringung durch entsprechende Dokumentation sowie regelmäßige Audits von RECA NORM umfassend kontrolliert werden kann und die Pflichten aus dem Vertragsverhältnis mit RECA NORM auch im Verhältnis zum Beauftragten gelten.

(3) Beauftragte gelten als Erfüllungsgehilfen des Lieferanten. Ausfälle, Verzögerungen, Störungen, Schlechtleistungen oder sonstige Fehler in den Lieferungen und Leistungen der Beauftragten, gleich worauf diese Ausfälle beruhen, entbinden den Lieferanten nicht von seiner Leistungsverpflichtung aus dem mit RECA NORM abgeschlossenen Vertrag.

(4) Hat der Lieferant oder ein Beauftragter Leistungen auf dem Werksgelände von RECA NORM zu erbringen, wird der Lieferant sicherstellen, dass die von RECA NORM vor Durchführung der Dienstleistungen vorgelegte Fremdfirmenvereinbarung unterzeichnet wird und sowohl diese Fremdfirmenvereinbarung als auch die sonstigen Bestimmungen der Betriebsordnung von den jeweiligen Personen vollumfänglich beachtet werden.

 

VI. Preise, Rechnungen, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung und Zurückbehaltung

(1) Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend. Alle Preise verstehen sich exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer, auch wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist. Dies gilt auch für vom Lieferanten eventuell zu erbringende Nebenleistungen.

(2) Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Lieferanten sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Zoll, Einfuhrabgaben, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung) ein. Ist ein Preis „ab Werk“, „ab Lager“ oder entsprechendes vereinbart, ist der von RECA NORM vorgeschriebene Hausspediteur zu beauftragen.

Preisforderungen müssen vom Lieferanten mindestens 3 Monate vor Beginn eines neuen Quartals schriftlich angekündigt werden. Diese Ankündigung stellt nicht automatisch die Akzeptanz der Forderung dar.

(3) Rechnungen sind als Portable Document Format (PDF) mit Angabe der Rechnungsnummer, Bestellnummer, Menge, Preis und sonstiger Zuordnungsmerkmale (insb. RECA-Artikelnummer) an warenrechnungen@recanorm.de zu senden. Die Rechnungen sind getrennt von der Warenlieferung zu übersenden. Bei Lieferungen aus Gebieten außerhalb des Zollgebiets der EU ist der Warenlieferung eine Rechnungskopie bzw. eine Proformarechnung beizufügen.

(4) Zahlungen erfolgen gemäß den individuell vereinbarten Zahlungskonditionen. Bei Banküberweisung ist die Zahlung rechtzeitig erfolgt, wenn der Überweisungsauftrag von RECA NORM vor Ablauf der Zahlungsfrist bei der Bank von RECA NORM eingeht; für Verzögerungen durch die am Zahlungsvorgang beteiligten Banken ist RECA NORM nicht verantwortlich. Die Zahlung erfolgt unter Vorbehalt der Rechnungsprüfung.

(5) RECA NORM schuldet keine Fälligkeitszinsen. Der Verzugszins beträgt jährlich fünf (5) Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Für den Eintritt des Verzugs von RECA NORM gelten die gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist jedoch eine schriftliche Mahnung durch den Lieferanten erforderlich.

(6) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen RECA NORM in gesetzlichem Umfang zu. RECA NORM ist insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange RECA NORM noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Lieferanten zustehen.

(7) Der Lieferant hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.

 

VII. Eigentumsvorbehalt und Beistellung

(1) Die Übereignung hat mit Übergabe der Ware an RECA NORM unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises zu erfolgen. Nimmt RECA NORM jedoch im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Lieferanten auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Lieferanten spätestens mit der Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. Jeder verlängerte oder erweiterte Eigentumsvorbehalt des Lieferanten ist ausgeschlossen.

(2) Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung von beigestellten Gegenständen von RECA NORM durch den Lieferanten wird für RECA NORM vorgenommen. Es besteht Einvernehmen, dass RECA NORM im Verhältnis des Wertes der Beistellungen zum Wert des Gesamterzeugnisses Miteigentümer an den unter Verwendung der beigestellten Gegenstände hergestellten Erzeugnissen wird; die bis zum Zeitpunkt der Übergabe vom Lieferanten für RECA NORM verwahrt werden.

 

VIII. Geheimhaltung, Unterlagen und Referenz

(1) Alle durch RECA NORM zugänglich gemachten geschäftlichen oder technischen Informationen sind, solange und soweit sie nicht nachweislich öffentlich bekannt sind, Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen im eigenen Betrieb des Lieferanten nur solchen Personen zur Verfügung gestellt werden, die für deren Verwendung zum Zweck der Lieferung an RECA NORM notwendigerweise herangezogen werden müssen und die ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet sind.

(2) An allen dem Lieferanten zur Ausführung einer Bestellung von RECA NORM überlassenen Unterlagen und Hilfsmitteln, wie insbesondere Zeichnungen, Abbildungen, Entwürfen, Berechnungen, Beschreibungen, Plänen, Modellen, Mustern, technischen Spezifikationen, Datenträgern, sonstigen Schriftstücken, Werkzeugen, Teilen und Materialien behält sich RECA NORM Eigentums- und Urheberrechte vor. Derartige Unterlagen und Hilfsmittel sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und nach Erledigung des Vertrags an RECA NORM vollständig (ggf. einschließlich angefertigter Kopien oder Aufzeichnungen) zurückzugeben. Erzeugnisse, die nach Unterlagen und Hilfsmitteln von RECA NORM angefertigt sind, dürfen vom Lieferanten weder selbst verwendet, noch Dritten angeboten oder geliefert werden.

(3) Vom Lieferanten im Rahmen der Auftragsdurchführung gefertigte technische Unterlagen, Dokumente, Zeichnungen, Diagramme, Schemata, Graphiken, Fotografien, Layout, Vorlagen und sonstige Dokumentationen – sei es auf Datenträger, in gedruckter Form oder als Material der Druckvorbereitung oder Drucklegung – sowie alle Muster, Werkzeuge, Materialien und sonstige Betriebsmittel werden mit der Zurverfügungstellung Eigentum von RECA NORM. Des Weiteren erhält RECA NORM an allen vorgenannten urheberrechtsfähigen Werken – soweit gesetzlich zulässig – sämtliche Eigentums-, Nutzungs- und Verwertungsrechte. Für die Übertragung der vorstehenden Rechte ist keine gesonderte Vergütung durch RECA NORM geschuldet; sie ist vollumfänglich in den in den Bestellungen angegebenen Preisen enthalten.

(4) Ohne vorherige, ausdrückliche schriftliche Zustimmung ist es dem Lieferanten untersagt, RECA NORM oder die Geschäftsbeziehung zwischen Lieferanten und RECA NORM in irgendeiner Form als Referenz zu nennen.

 

IX. Mangelhafte Lieferung

(1) Für die Rechte von RECA NORM bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Lieferanten gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

(2) Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Lieferant insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf RECA NORM die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in der Bestellung von RECA NORM – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese Einkaufsbedingungen in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von RECA NORM oder vom Lieferanten stammt.

(3) Abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen RECA NORM Mängelansprüche uneingeschränkt auch dann zu, wenn der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.

(4) Für die kaufmännischen Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 Handelsgesetzbuch; „HGB“) mit folgender Maßgabe: Die Untersuchungspflicht von RECA NORM beschränkt sich auf Mängel, die bei der Wareneingangskontrolle durch RECA NORM unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere sowie bei der Qualitätskontrolle von RECA NORM im Stichprobenverfahren offen erkennbar sind (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung). Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Die Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. In allen Fällen gilt die Rüge von RECA NORM (Mängelanzeige) als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 10 Kalendertagen beim Lieferanten eingeht.

(5) Die zum Zwecke der Prüfung und Nachbesserung vom Lieferanten aufgewendeten Kosten (einschließlich eventueller Ausbau- und Einbaukosten) trägt dieser auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Die Schadensersatzhaftung von RECA NORM bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haftet RECA NORM jedoch nur, wenn RECA NORM erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt hat, dass kein Mangel vorlag.

(6) Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach Wahl von RECA NORM durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von RECA NORM gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so kann RECA NORM den Mangel selbst beseitigen und vom Lieferanten Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Lieferanten fehlgeschlagen oder für RECA NORM unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden), bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen wird RECA NORM den Lieferanten unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten.

(7) Erfüllt der Lieferant seine Nacherfüllungsverpflichtung durch Ersatzlieferung, so beginnt für die als Ersatz gelieferte Ware nach deren Ablieferung die Verjährungsfrist neu zu laufen, es sei denn, der Lieferant hat sich bei der Nacherfüllung ausdrücklich und zutreffend vorbehalten, die Ersatzlieferung nur aus Kulanz, zur Vermeidung von Streitigkeiten oder im Interesse des Fortbestands der Lieferbeziehung vorzunehmen.

(8) Im Übrigen ist RECA NORM bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem hat RECA NORM nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz.

(9) Für den Fall, dass RECA NORM einen Mangel an einem vom Lieferanten gelieferten Produkt feststellt oder ein Mangel aufgrund einer berechtigten Kundenreklamation später festgestellt wird und RECA NORM das Produkt aus diesem Grund zurücknehmen und/oder sperren muss, ist der Lieferant verpflichtet RECA NORM eine Bearbeitungspauschale in Höhe von EUR 100, – zu erstatten. Die Bearbeitungspauschale wird auf einen etwaigen Schadensersatzanspruch nicht angerechnet. RECA NORM kann mangelhafte Artikel, insbesondere Massenartikel, sammeln und in größeren Einheiten an den Lieferanten versenden. Für jede Rücksendung von mangelhaften Produkten ist der Lieferant verpflichtet, eine Bearbeitungspauschale in Höhe von EUR 100, – zu bezahlen. Der Lieferant verzichtet insoweit auf die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs. Der Lieferant ist in diesem Fall ferner verpflichtet, RECA NORM die Kosten der erforderlichen Nacharbeiten sowie sonstige Aufwendungen zu ersetzen.

(10) Sofern mit der Marke RECA NORM gekennzeichnete Produkte von RECA NORM berechtigterweise zurückgeschickt oder von RECA NORM nicht abgenommen werden, hat der Lieferant diese Produkte zu vernichten und darf sie nicht an Dritte weiterveräußern. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung – unter Ausschluss des Fortsetzungszusammenhangs – gilt eine Vertragsstrafe in Höhe des doppelten Warenwertes, mindestens jedoch EUR 15.000, – als vereinbart.

 

X. Lieferantenregress

(1) Die gesetzlich bestimmten Regressansprüche von RECA NORM innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 478, 479 BGB) stehen RECA NORM neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. RECA NORM ist insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten zu verlangen, die RECA NORM ihrem Abnehmer im Einzelfall schuldet. Das gesetzliche Wahlrecht von RECA NORM (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.

(2) Bevor RECA NORM einen von ihrem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 478 Abs. 3, 439 Abs. 2 BGB) anerkennt oder erfüllt, wird RECA NORM den Lieferanten benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt die Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von RECA NORM tatsächlich gewährte Mangelanspruch als ihrem Abnehmer geschuldet; dem Lieferanten obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.

(3) Die Ansprüche von RECA NORM nach Absatz 1 gelten auch, falls die Ware vor ihrer Veräußerung an einen Verbraucher durch RECA NORM oder durch einen Kunden von RECA NORM weiterbearbeitet oder weiterverarbeitet wurden, z.B. durch Einbau.

 

XII. Produkthaftung und Versicherungspflicht

(1) Für den Fall, dass RECA NORM aufgrund Produkthaftung in Anspruch genommen wird, ist der Lieferant verpflichtet, RECA NORM von derartigen Ansprüchen frei zu stellen, soweit der Schaden durch einen Fehler der vom Lieferanten gelieferten Ware verursacht worden ist. In den Fällen verschuldensabhängiger Haftung gilt dies jedoch nur dann, wenn den Lieferanten ein Verschulden trifft. Soweit die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Lieferanten liegt, muss er nachweisen, dass ihn kein Verschulden trifft.

(2) Der Lieferant übernimmt im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung alle Kosten und Aufwendungen, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von RECA NORM durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Vor einer Rückrufaktion wird RECA NORM den Lieferanten unterrichten, ihm ausreichende Mitwirkung ermöglichen und sich mit ihm über eine effiziente Durchführung austauschen; dies ist nicht erforderlich, soweit die Unterrichtung oder Beteiligung des Lieferanten wegen besonderer Eilbedürftigkeit nicht möglich ist.

(3) Der Lieferant haftet im Übrigen auch für Schäden, die RECA NORM durch angemessene Vorsorgemaßnahmen zum Schutz gegen eine Inanspruchnahme aus außervertraglicher Haftung entstehen, die maßgeblich auf den Lieferanten zurückzuführen sind (z.B. öffentliche Werbemaßnahmen).

(4) Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

(5) Während des Vertragsverhältnisses mit RECA NORM hat der Lieferant auf seine Kosten stets eine ausreichende Produkthaftpflicht-Versicherung zu unterhalten. Der Lieferant hat RECA NORM auf Verlangen den Abschluss und den Bestand der Produkthaftpflicht-Versicherung nachzuweisen.

 

XII. Verjährung

(1) Soweit in den nachfolgenden Bestimmungen dieser Ziffer nichts anderes geregelt ist, verjähren die Ansprüche nach den gesetzlichen Vorschriften.

(2) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 3 Jahre ab Gefahrübergang. Die 3-jährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen RECA NORM geltend machen kann.

(3) Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit RECA NORM wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.

 

XIII. Exportkontrolle und Zoll

(1) Der Lieferant ist verpflichtet, RECA NORM über etwaige Genehmigungspflichten seiner Waren nach jeweils geltendem deutschen, europäischen (EU), US-amerikanischen Ausfuhr-, Zoll- und Außenwirtschaftsrecht sowie nach Ausfuhr-, Zoll- und Außenwirtschaftsrecht des Ursprungslandes seiner Waren so früh wie möglich vor dem Liefertermin in schriftlicher Form zu unterrichten. Hierzu hat der Lieferant folgende Informationen und Daten mitzuteilen:

  • die Ausfuhrlistennummer gemäß Anlage AL zur deutschen Außenwirtschaftsverordnung oder vergleichbare Listenpositionen einschlägiger Ausfuhrlisten;
  • die „Export Control Classification Number“ gemäß der „U.S. Commerce Control List“ (ECCN), sofern die Ware den „U.S. Export Administration Regulations“ (EAR) unterliegt;
  • die statistische Warennummer (HS-/KN-Code);
  • das Ursprungsland (handelspolitischer/nichtpräferenzieller Ursprung), Schlüssel für Ursprungskennzeichen: D = Drittland / E = EU / F = EFTA;
  • (Langzeit-)lieferantenerklärungen zum präferenziellen Ursprung (bei EU-Lieferanten) oder Zertifikate zu Präferenzen (bei Nicht-EU-Lieferanten);
  • alle sonstigen Informationen und Daten, die RECA NORM bei Aus- und Einfuhr sowie im Falle des Weitervertriebs bei Wiederausfuhr der Ware benötigt.

Der Lieferant ist verpflichtet, RECA NORM unverzüglich über alle Änderungen der vorstehenden Informationen und Daten in schriftlicher Form zu informieren.

(2) Verletzt der Lieferant seine Pflichten nach Absatz 1, trägt er sämtliche Aufwendungen und Schäden sowie sonstige Nachteile (z.B. Nachforderungen ausländischer Eingangsabgaben, Bußgelder), die RECA NORM hieraus entstehen. Dies gilt nicht, wenn der Lieferant die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

 

XIV. Regelkonformität

(1) Der Lieferant ist zur Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik (insbesondere DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, VDI-Richtlinien, DVGW-Regelwerk) und der gesetzlichen Bestimmungen über die Produktsicherheit (insbesondere dem Produktsicherheitsgesetz), der international geltenden arbeitsrechtlichen Mindeststandards, insbesondere sämtlicher Konventionen der Internationalen Arbeitsorganisation („ILO“) hinsichtlich Arbeitnehmerrechte, Arbeitszeit und Arbeitsschutz, sowie aller jeweils geltenden gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen verpflichtet.

(2) Umweltschutz hat einen hohen Stellenwert innerhalb des Qualitätsverständnisses von RECA NORM. Der Lieferant verpflichtet sich, die jeweiligen gesetzlichen Regelungen zum Umweltschutz einzuhalten und daran zu arbeiten, die bei seinen Tätigkeiten entstehenden nachteiligen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt permanent zu verringern.

(3) Der Lieferant wird sich weder aktiv oder passiv noch direkt oder indirekt an jeder Form der Bestechung oder Korruption, der Verletzung der Menschenrechte oder der Diskriminierung seiner Mitarbeiter, der Zwangsarbeit oder der Kinderarbeit beteiligen. Der Lieferant verpflichtet sich in diesem Zusammenhang, keine Arbeitnehmer einzustellen, die nicht ein Mindestalter von 15 Jahren vorweisen können. In Ländern, die bei der ILO Konvention 138 unter die Ausnahme für Entwicklungsländer fallen, darf das Mindestalter auf 14 Jahre reduziert werden.

(4) Der Lieferant verpflichtet sich zur Einhaltung des Supplier Code of Conducts der RECA Group und des Code of Conducts der RECA Group in der jeweils geänderten Fassung, welche unter https://www.recanorm.de/de/unternehmen/compliance/ zu finden ist.

(5) Der Lieferant hat sicherzustellen, dass alle von ihm eingeschalteten Beauftragten, die in irgendeiner Form an der Herstellung der von ihm an RECA NORM gelieferten Produkte beteiligt sind, die in den vorstehenden Absätzen (1) bis (3) aufgelisteten Verpflichtungen einhalten werden.

(6) Der Lieferant stellt ferner sicher, dass die von ihm gelieferten Produkte den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe („REACH-VO“) entsprechen. Die in den Produkten des Lieferanten enthaltenen Stoffe sind, soweit unter den Bestimmungen der REACH-VO erforderlich, vorregistriert bzw. nach Ablauf der Übergangsfristen registriert, sofern der Stoff nicht von der Registrierung ausgenommen ist.

(7) Lieferanten, welche ihren Firmensitz in Staaten außerhalb der EU haben, verpflichten sich, einen Only Representative („OR“) gemäß Art. 8 REACH-VO mit Sitz in EU zu bestellen, der gegenüber RECA NORM namentlich mit Angabe der Adresse bekannt zu geben ist. Der OR übernimmt alle Registrierungs- und sonstigen REACH-Pflichten des Lieferanten. Hat der OR eine Vorregistrierung oder Registrierung vorgenommen, ist dies RECA NORM unter Angabe der Registrierungsnummer mitzuteilen. Bei einem Wechsel des OR oder Einstellung der Tätigkeit des OR hat der Lieferant RECA NORM unverzüglich zu informieren.

(8) Der Lieferant versichert, dass die von ihm gelieferten Produkte keine Stoffe der sogenannten Kandidatenliste gemäß Art. 59 Absätze (1) und (10) der REACH-VO enthalten. Der Lieferant verpflichtet sich, RECA NORM unverzüglich schriftlich zu unterrichten, falls – gleich aus welchem Grund – von ihm gelieferte Produkte Stoffe der Kandidatenliste enthalten; dies gilt insbesondere im Falle der Erweiterung / Ergänzung der Kandidatenliste. Der Lieferant benennt die einzelnen Stoffe namentlich und teilt den Massenprozentanteil so genau wie möglich mit.

(9) Falls Gefahrstoffe im Sinne der Gefahrstoffverordnung oder Produkte, bei deren Nutzung das Freiwerden solcher Stoffe nicht auszuschließen ist, geliefert werden, hat der Lieferant die zur Erstellung des Sicherheitsdatenblattes erforderlichen Daten RECA NORM oder dem von RECA NORM beauftragten Dienstleister unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.

(10) Der Lieferant verpflichtet sich weiter, dass die von ihm gelieferten Produkte alle Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 („CLP-VO“) erfüllen. Insbesondere stehen die Nicht-EU-Lieferanten dafür ein, dass ihr OR für die gelieferten Produkte die Meldung in das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis gemäß Art. 39-42 CLP-VO durchgeführt hat.

(11) Falls es sich bei den vom Lieferanten an RECA NORM gelieferten Produkte um ein Bauprodukt im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 („BauPVO“) handelt, ist der Lieferant verpflichtet, sämtliche zur Erstellung der Leistungserklärung erforderlichen Informationen bzw. die vom Lieferanten erstellten Leistungserklärungen RECA NORM unverzüglich und in geeigneter dauerhafter Form zur Verfügung zu stellen und die CE-Kennzeichnung nach Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere der BauPVO sowie des Art. 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008, an diesen Produkten anzubringen bzw. anbringen zu lassen. Mit der Anbringung der CE-Kennzeichnung garantiert der Lieferant die Konformität des Bauproduktes mit der von ihm erklärten Leistung sowie die Einhaltung aller im Zusammenhang mit der Anbringung der CE-Kennzeichnung geltenden Rechtsvorschriften.

(12) Der Lieferant verpflichtet sich zur Einhaltung der in Section 1502 des „Wall Street Reform and Consumer Protection Act“ („Dodd-Frank Act“) festgelegten Bestimmungen über Konfliktmineralien („conflict minerals“ im Sinne des Dodd-Frank Acts). Sollten Konfliktmineralien im Rahmen der Herstellung oder für die Funktion der vom Lieferanten gelieferten Produkte erforderlich sein, ist deren Herkunft offenzulegen. Auf Verlangen hat der Lieferant die nach dem Dodd-Frank Act erforderliche Dokumentation über den Einsatz und die Herkunft von Konfliktmineralien RECA NORM und den mit RECA NORM verbundenen Unternehmen vollständig und unverzüglich zur Verfügung zu stellen.

(13) Für den Fall, dass der Lieferant gegen eine der vorgenannten Verpflichtungen verstößt, hat der Lieferant sowohl RECA NORM, die mit RECA NORM verbundenen Unternehmen als auch deren Kunden von sämtlichen Kosten, Ansprüchen Dritter (insbesondere von unmittelbaren oder mittelbaren Schadenersatzansprüchen) sowie von sonstigen Nachteilen (z.B. Bußgeldern) aufgrund der Verletzung der vorstehenden Bestimmung freizustellen. Dies gilt nicht, wenn der Lieferant diese Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Des Weiteren ist RECA NORM jederzeit berechtigt, die entsprechende Bestellung unverzüglich zu stornieren und die Annahme der entsprechenden Lieferung zu verweigern, ohne dass dadurch RECA NORM Kosten entstehen. Eventuell bestehende Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt. Eine Stornierung oder Abnahmeverweigerung stellt keinen Verzicht auf etwaige Schadensersatzansprüche dar.

 

XV. Rechtswahl und Gerichtsstand

(1) Für diese Einkaufsbedingungen und alle Rechtsbeziehungen zwischen RECA NORM und dem Lieferanten gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts. Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts unterliegen dem Recht des Ortes, an dem sich die Waren befinden, falls nach den Bestimmungen des nationalen Rechts die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.

(2) Ist der Lieferant Kaufmann im Sinne der §§ 1 ff. HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist der ausschließliche – auch internationale – Gerichtsstand für alle sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten in Öhringen, Deutschland. RECA NORM ist jedoch auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung zu erheben.

 

XVI. Salvatorische Klausel

Sollte eine der vorstehenden vereinbarten Klauseln ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird hiervon die Wirksamkeit der Einkaufsbedingungen im Übrigen nicht berührt. Die Parteien sind sich darüber einig, dass eine solche unwirksame Klausel durch eine wirksame ersetzt wird, welche dem Sinn der unwirksamen Klausel möglichst nahekommt.

 

Stand: November 2022

 

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