I. Geltungsbereich
(1) Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen (,,Einkaufsbedingungen“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit Geschäftspartnern und Lieferanten von RECA NORM (,,Lieferant“) im Hinblick auf die Lieferung von beweglicher Sachen (,,Ware“ oder „ Produkt(e)“) und/oder Dienstleistungen, ohne Rücksicht darauf, ob der Lieferant die Leistung selbst erbringt oder bei Zulieferern einkauft. Die Einkaufsbedingungen gelten nur, wenn der Lieferant Unternehmer(§ 14 Bürgerliches Gesetzbuch; ,,BGB“), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(2) Die Einkaufsbedingungen gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen und/oder Dienstleistungen mit demselben Lieferanten, ohne dass RECA NORM in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste; die jeweils aktuelle Fassung der Einkaufsbedingungen ist unter Qualität & Einkauf | RECA NORM abrufbar.
(3) Diese Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als RECA NORM ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn RECA NORM in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten dessen Lieferungen vorbehaltlos annimmt.
(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Lieferanten (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor diesen Einkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist jedoch ein schriftlicher Vertrag die schriftliche Bestätigung von RECA NORM maßgebend.
(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Lieferanten RECA NORM gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mahnungen, Erklärung von Rücktritt), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(6) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Einkaufsbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
II. Vertragsschluss
(1) Eine Bestellung von RECA NORM gilt frühestens mit schriftlicher Abgabe oder Bestätigung als verbindlich. Lieferungen, für die keine schriftlichen Bestellungen vorliegen, werden nicht anerkannt. Der schriftlichen Bestellung oder Bestätigung steht die Bestellung im EDI-Verfahren oder vergleichbaren digitalem Bestellsystem gleich. Das Schweigen von RECA NORM auf Angebote, Aufforderungen oder sonstige Erklärungen des Lieferanten gilt nur dann als Zustimmung, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Auf offensichtliche Fehler (z.B. Schreib- und Rechenfehler) und/oder unvollständige Bestellungen oder fehlende Bestelldokumente hat der Lieferant RECA NORM zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung unverzüglich hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.
(2) Sofern seitens des Lieferanten keine Änderung der Bestellung bezüglich Menge, Preis oder Liefertermin erforderlich sein sollte, verzichtet RECA NORM grundsätzlich auf die Übermittlung einer schriftlichen Auftragsbestätigung. Auf ausdrückliches Verlangen von RECA NORM ist der Lieferant allerdings verpflichtet, die Bestellung innerhalb einer Frist von einer (1) Woche schriftlich zu bestätigen oder unverzüglich und vorbehaltlos auszuführen.
Eine geänderte oder verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf stets der Annahme durch RECA NORM. Entsprechendes gilt für eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen.
(3) Angebote, Entwürfe, Proben und Muster des Lieferanten sind für RECA NORM kostenfrei. Auf Verlangen von RECA NORM sind sie vom Lieferanten unverzüglich und auf eigene Kosten zurückzunehmen.
III. Lieferzeit und Lieferverzug
(1) Die von RECA NORM in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Der Lieferant ist verpflichtet, RECA NORM unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Verzögerung in Kenntnis zu setzen, wenn absehbar ist, dass vereinbarte Lieferzeiten nicht eingehalten werden können. Vor der vereinbarten Lieferzeit dürfen Teillieferungen oder Lieferungen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von RECA NORM vorgenommenen werden.
(2) Erbringt der Lieferant seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so bestimmen sich die Rechte von RECA NORM – insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz – nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Regelungen in Absatz 3 bleiben unberührt.
(3) Ist der Lieferant in Verzug, kann RECA NORM eine Vertragsstrafe in Höhe von Euro (EUR) 50, – pro Kundenrückstand und je im Rückstand befindlichem Artikel verlangen. RECA NORM ist berechtigt, die Vertragsstrafe neben der Erfüllung und als Mindestbetrag eines vom Lieferanten nach den gesetzlichen Vorschriften geschuldeten Schadensersatzes zu verlangen; die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt unberührt. Nimmt RECA NORM die verspätete Leistung an, wird RECA NORM die Vertragsstrafe spätestens mit der Schlusszahlung geltend machen.
(4) Der Lieferanspruch von RECA NORM wird erst ausgeschlossen, wenn der Lieferant auf Verlangen von RECA NORM statt der Lieferung vollumfänglich Schadensersatz leistet. Die Annahme der verspäteten Lieferung stellt keinen Verzicht auf Schadensersatzansprüche oder die Vertragsstrafe dar.
IV. Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug, Verpackung
(1) Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, erfolgen Lieferungen „frei Haus“ (DDP Bestimmungsort gemäß INCOTERMS 2020) an den in der Bestellung angegebenen Ort. Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung an den Geschäftssitz von RECA NORM in Deutschland, 74635 Kupferzell, Am Wasserturm 4, zu erfolgen. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort (Bringschuld).
(2) Die Lieferung hat nach der jeweils gültigen Fassung der Lieferantenrichtlinie von RECA NORM zu erfolgen; die jeweils aktuelle Fassung der Lieferantenrichtlinie ist unter Qualität & Einkauf | RECA NORM abrufbar.
(3) Der Lieferant achtet auf die Nachhaltigkeit der eingesetzten Verpackungsmaterialien und auf möglichst umweltschonende Verpackungsmethoden. Insbesondere ist das eingesetzte Verpackungsmaterial zu minimieren und sind nachwachsende und/ oder rezyklierte Rohstoffe bevorzugt zu verwenden. Die Verpackungen sollen auf Wiederverwendung und/ oder Wiederverwertung ausgelegt sein. Ferner hat der Lieferant alle relevanten rechtlichen Anforderungen in Bezug auf Nachhaltigkeit und Entsorgung einzuhalten.
(4) Verstößt der Lieferant oder sein Erfüllungsgehilfe schuldhaft gegen Vorgaben der Lieferantenrichtlinie von RECA NORM, kann RECA NORM eine pauschale Bearbeitungsgebühr in Höhe von EUR 100,- pro Lieferung verlangen. RECA NORM ist ferner berechtigt, dem Lieferanten die Kosten für Nacharbeiten sowie sonstige Aufwendungen, die durch die Nichteinhaltung der Lieferantenrichtlinie von RECA NORM nachweislich entstanden sind, in Rechnung zu stellen; die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt unberührt.
(5) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf RECA NORM über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend.
(6) Für den Eintritt des Annahmeverzuges von RECA NORM gelten die gesetzlichen Der Lieferant muss RECA NORM seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung von RECA NORM eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Falls RECA NORM in Annahmeverzug gerät, so kann der Lieferant nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen.
(7) Die Rücknahmeverpflichtung des Lieferanten für die Verpackung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Waren sind so zu verpacken, dass Transportschäden vermieden werden. Verpackungsmaterialien sind nur in dem für die Erreichung dieses Zwecks erforderlichen Umfang zu Es dürfen nur umweltfreundliche Verpackungsmaterialien zum Einsatz gelangen.
V. Informationspflichten, Subunternehmer
(1) Über Veränderungen von Herstellungsprozessen, Änderungen von Materialien oder Zulieferteilen für Produkte oder von Dienstleistungen, Verlagerungen von Fertigungsstandorten, ferner vor Veränderungen von Verfahren oder Einrichtungen zur Prüfung der Teile oder von sonstigen Qualitätssicherungsmaßnahmen hat der Lieferant RECA NORM frühzeitig durch schriftliche Mitteilung zu informieren. RECA NORM ist berechtigt, nachzuprüfen, ob sich die Veränderungen nachteilig auf das Produkt auswirken können. Auf Verlangen hat der Lieferant hierzu die notwendigen Dokumente zur Verfügung zu stellen und Audits im erforderlichen Umfang zu ermöglichen.
(2) Der Einsatz von Subunternehmern, freien Mitarbeitern, Unterlieferanten und sonstigen Dritten (gemeinsam „Beauftragte“), die im Zusammenhang mit der Erbringung von gegenüber RECA NORM geschuldeten Leistungen keine Arbeitnehmer des Lieferanten sind, ist RECA NORM schriftlich anzuzeigen. Der Lieferant hat im Verhältnis zum Beauftragten vertraglich sicherzustellen, dass sämtliche Leistungen vollständig und ordnungsgemäß ausgeführt werden, die ordnungsgemäße Leistungserbringung durch entsprechende Dokumentation sowie regelmäßige Audits von RECA NORM umfassend kontrolliert werden kann und die Pflichten aus dem Vertragsverhältnis mit RECA NORM auch im Verhältnis zum Beauftragten gelten.
(3) Beauftragte gelten als Erfüllungsgehilfen des Lieferanten. Ausfälle, Verzögerungen, Störungen, Schlechtleistungen oder sonstige Fehler in den Lieferungen und Leistungen der Beauftragten, gleich worauf diese Ausfälle beruhen, entbinden den Lieferanten nicht von seiner Leistungsverpflichtung aus dem mit RECA NORM abgeschlossenen Vertrag.
(4) Hat der Lieferant oder ein Beauftragter Leistungen auf dem Werksgelände von RECA NORM zu erbringen, wird der Lieferant sicherstellen, dass die von RECA NORM vor Durchführung der Dienstleistungen vorgelegte Fremdfirmenvereinbarung unterzeichnet wird und sowohl diese Fremdfirmenvereinbarung als auch die sonstigen Bestimmungen der Betriebsordnung von den jeweiligen Personen vollumfänglich beachtet werden.
VI. Preise, Rechnungen, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung und Zurückbehaltung
(1) Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend. Alle Preise verstehen sich exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer, auch wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist. Dies gilt auch für vom Lieferanten eventuell zu erbringende Nebenleistungen.
(2) Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Lieferanten sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Zoll, Einfuhrabgaben, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung) ein. Ist ein Preis „ab Werk“, ,,ab Lager“ oder entsprechendes vereinbart, ist der von RECA NORM vorgeschriebene Hausspediteur zu beauftragen. Preisforderungen müssen vom Lieferanten mindestens 3 Monate im Voraus schriftlich angekündigt werden. Schweigen auf diese Ankündigung stellt nicht automatisch die Akzeptanz der Forderung dar.
(3) Rechnungen sind in einfacher Ausfertigung unter Angabe der Rechnungsnummer, Bestellnummer, Menge, Preis und sonstiger Zuordnungsmerkmale (insb. RECA-Artikelnummer) elektronisch an RECA zu senden. Die Anleitung zum elektronischen Rechnungsversand ist in der gültigen Fassung unter Qualität & Einkauf | RECA NORM in der Rubrik Rechnungsstellung des Downloadbereichs verfügbar. Die Rechnungen sind getrennt Warenlieferung zu übersenden. Bei Lieferungen aus Gebieten außerhalb des Zollgebiets der EU ist der Warenlieferung eine Rechnungskopie bzw. eine Proformarechnung beizufügen.
(4) Zahlungen erfolgen gemäß den individuell vereinbarten Zahlungskonditionen. Bei Banküberweisung ist die Zahlung rechtzeitig erfolgt, wenn der Überweisungsauftrag von RECA NORM vor Ablauf der Zahlungsfrist bei der Bank von RECA NORM eingeht; für Verzögerungen durch die am Zahlungsvorgang beteiligten Banken ist RECA NORM nicht verantwortlich. Die Zahlung erfolgt unter Vorbehalt der Rechnungsprüfung.
(5) RECA NORM schuldet keine Fälligkeitszinsen. Der Verzugszins beträgt jährlich fünf (5) Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Für den Eintritt des Verzugs von RECA NORM gelten die gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist jedoch eine schriftliche Mahnung durch den Lieferanten erforderlich.
(6) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen RECA NORM in gesetzlichem Umfang zu. RECA NORM ist insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange RECA NORM noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Lieferanten zustehen.
(7) Der Lieferant hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.
VII. Eigentumsvorbehalt und Beistellung
(1) Die Übereignung hat mit Übergabe der Ware an RECA NORM unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises zu erfolgen. Nimmt RECA NORM jedoch im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Lieferanten auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Lieferanten spätestens mit der Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. Jeder verlängerte oder erweiterte Eigentumsvorbehalt des Lieferanten ist ausgeschlossen.
(2) Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung von beigestellten Gegenständen von RECA NORM durch den Lieferanten wird für RECA NORM vorgenommen. Es besteht Einvernehmen, dass RECA NORM im Verhältnis des Wertes der Beistellungen zum Wert des Gesamterzeugnisses Miteigentümer an den unter Verwendung der beigestellten Gegenstände hergestellten Erzeugnissen wird; die bis zum Zeitpunkt der Übergabe vom Lieferanten für RECA NORM verwahrt werden.
VIII. Geheimhaltung, Unterlagen und Referenz
(1) Alle durch RECA NORM zugänglich gemachten geschäftlichen oder technischen Informationen sind, solange und soweit sie nicht nachweislich öffentlich bekannt sind, Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen im eigenen Betrieb des Lieferanten nur solchen Personen zur Verfügung gestellt werden, die für deren Verwendung zum Zweck der Lieferung an RECA NORM notwendigerweise herangezogen werden müssen und die ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet sind.
(2) An allen dem Lieferanten zur Ausführung einer Bestellung von RECA NORM überlassenen Unterlagen und Hilfsmitteln, wie insbesondere Zeichnungen, Abbildungen, Entwürfen, Berechnungen, Beschreibungen, Plänen, Modellen, Mustern, technischen Spezifikationen, Datenträgern, sonstigen Schriftstücken, Werkzeugen, Teilen und Materialien behält sich RECA NORM Eigentums- und Urheberrechte vor. Derartige Unterlagen und Hilfsmittel sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden. Erzeugnisse, die nach Unterlagen und Hilfsmitteln von RECA NORM angefertigt sind, dürfen vom Lieferanten weder selbst verwendet, noch Dritten angeboten oder geliefert werden. Vertrauliche Informationen, welche RECA NORM dem Lieferanten übergeben hat, sind nach Beendigung der Tätigkeit zurückzugeben oder zu vernichten. Diese Verpflichtung gilt nicht für routinemäßig angefertigte Sicherungskopien des elektronischen Datenverkehrs. Diese Verpflichtung gilt ferner nicht für vertrauliche Informationen und Kopien davon, die der Lieferant nach geltendem Recht aufbewahren muss.
(3) Vom Lieferanten im Rahmen der Auftragsdurchführung gefertigte technische Unterlagen, Dokumente, Zeichnungen, Diagramme, Schemata, Graphiken, Fotografien, Layout, Vorlagen und sonstige Dokumentationen – sei es auf Datenträger, in gedruckter Form oder als Material der Druckvorbereitung oder Drucklegung – sowie alle Muster, Werkzeuge, Materialien und sonstige Betriebsmittel werden mit der Zurverfügungstellung Eigentum von RECA NORM. Des Weiteren erhält RECA NORM an allen vorgenannten urheberrechtsfähigen Werken – soweit gesetzlich zulässig – sämtliche Eigentums-, Nutzungs- und Verwertungsrechte. Für die Übertragung der vorstehenden Rechte ist keine gesonderte Vergütung durch RECA NORM geschuldet; sie ist vollumfänglich in den in den Bestellungen angegebenen Preisen enthalten.
(4) Ohne vorherige, ausdrückliche schriftliche Zustimmung ist es dem Lieferanten untersagt, RECA NORM oder die Geschäftsbeziehung zwischen Lieferanten und RECA NORM in irgendeiner Form als Referenz zu nennen.
IX. Mangelhafte Lieferung
(1) Für die Rechte von RECA NORM bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Lieferanten gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Lieferant insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf RECA NORM die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten insbesondere diejenigen Beschreibungen, die – beispielsweise durch Bezeichnung oder Bezugnahme in der Bestellung von RECA NORM – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von RECA NORM oder vom Lieferanten stammt.
(3) Der Lieferant gewährleistet, dass die Ware nicht gegen Schutzrechte Dritter verstößt. Er ist verpflichtet, entsprechende Recherchen nach entgegenstehenden Schutzrechten auf eigene Kosten durchzuführen und RECA NORM über die Ergebnisse dieser Recherche in Kenntnis zu setzen.
(4) Abweichend von§ 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen RECA NORM Mängelansprüche uneingeschränkt auch dann zu, wenn der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.
(5) Für die kaufmännischen Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 Handelsgesetzbuch; „HGB „) mit folgender Maßgabe: Die Untersuchungspflicht von RECA NORM beschränkt sich auf Mängel, die bei der Wareneingangskontrolle durch RECA NORM unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere sowie bei der Qualitätskontrolle von RECA NORM im Stichprobenverfahren offen erkennbar sind (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung). Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist.
Die Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. In allen Fällen gilt die Rüge von RECA NORM (Mängelanzeige) als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 10 Kalendertagen beim Lieferanten eingeht. Der Lieferant richtet seine Warenausgangskontrolle auf die reduzierte Wareneingangskontrolle von RECA NORM aus.
(6) Die zum Zwecke der Prüfung und Nachbesserung vom Lieferanten aufgewendeten Kosten trägt dieser auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel Die Schadensersatzhaftung von RECA NORM bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haftet RECA NORM jedoch nur, wenn RECA NORM erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass kein Mangel vorlag.
(7) Die Pflicht zur Übergabe von mangelhaften Produkten zur Prüfung durch RECA NORM an den Lieferanten beschränkt sich auf eine Stichprobe, die durch RECA NORM festgelegt wird. Der reklamierte Mangel muss anhand der Stichprobe nachvollziehbar sein, im Übrigen muss die Stichprobe angemessen sein, insbesondere anhand der Art des Mangels, der Bedeutung des Einzelfalls sowie des Aufwands zur Beibringung der mangelhaften Produkte aus dem Feld. Ein Zurückbehaltungsrecht des Lieferanten besteht nicht.
(8) Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach Wahl von RECA NORM durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von RECA NORM gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so kann RECA NORM den Mangel selbst beseitigen und vom Lieferanten Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Lieferanten fehlgeschlagen oder für RECA NORM unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden), bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen wird RECA NORM den Lieferanten unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten.
(9) Erfüllt der Lieferant seine Nacherfüllungsverpflichtung durch Ersatzlieferung, so beginnt für die als Ersatz gelieferte Ware nach deren Ablieferung die Verjährungsfrist neu zu laufen, es sei denn, der Lieferant hat sich bei der Nacherfüllung ausdrücklich und zutreffend vorbehalten, die Ersatzlieferung nur aus Kulanz, zur Vermeidung von Streitigkeiten oder im Interesse des Fortbestands der Lieferbeziehung vorzunehmen.
(10) Im Übrigen ist RECA NORM bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag Außerdem hat RECA NORM nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz.
(11) Für den Fall, dass RECA NORM einen Mangel an einem vom Lieferanten gelieferten Produkt feststellt oder ein Mangel aufgrund einer berechtigten Kundenreklamation später festgestellt wird und RECA NORM das Produkt aus diesem Grund zurücknehmen und/oder sperren muss, ist der Lieferant verpflichtet RECA NORM eine Bearbeitungspauschale in Höhe von EUR 100, – zu erstatten. Die Bearbeitungspauschale wird auf einen etwaigen Schadensersatzanspruch nicht RECA NORM kann mangelhafte Artikel, insbesondere Massenartikel, sammeln und in größeren Einheiten an den Lieferanten versenden. Für jede Rücksendung von mangelhaften Produkten ist der Lieferant verpflichtet, eine Bearbeitungspauschale in Höhe von EUR 100, – zu bezahlen. Der Lieferant ist in diesem Fall ferner verpflichtet, RECA NORM die Kosten der erforderlichen Nacharbeiten sowie sonstige Aufwendungen zu ersetzen.
X. Exklusivität
(1) Mit RECA gekennzeichnete Produkte dürfen nicht an Dritte veräußert werden; soweit diese Produkte von RECA NORM berechtigterweise zurückgeschickt oder von RECA NORM nicht abgenommen werden, sind sie zu vernichten und ein Nachweis über die Vernichtung zu erbringen.
(2) Für jeden einzelnen schuldhaften Verstoß gegen die Verpflichtung aus Absatz 1 ist der Lieferant zur Zahlung einer Vertragsstrafe verplichtet.
(3) Die Vertragsstrafe beträgt für Verstöße gegen Absatz 1 das Doppelte des betroffenen Warenwertes, mindestens jedoch 15.000 EUR.
(4) Die weitergehende Geltendmachung von Schadenersatz, insbesondere aufgrund von gesetzlichen Ansprüchen von RECA NORM bleibt durch diese Regelung unberührt.
XI. Lieferantenregress
(1) Die gesetzlich bestimmten Regressansprüche von RECA NORM innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß§§ 478, 479 BGB) stehen RECA NORM neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt RECA NORM ist insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten zu verlangen, die RECA NORM ihrem Abnehmer im Einzelfall schuldet. Das gesetzliche Wahlrecht von RECA NORM (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.
(2) Bevor RECA NORM einen von ihrem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 478 Abs. 3, 439 Abs. 2 BGB) anerkennt oder erfüllt, wird RECA NORM den Lieferanten benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt die Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von RECA NORM tatsächlich gewährte Mangelanspruch als ihrem Abnehmer geschuldet; dem Lieferanten obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.
XII. Produkthaftung und Versicherungspflicht
(1) Für den Fall, dass RECA NORM aufgrund Produkthaftung in Anspruch genommen wird, ist der Lieferant verpflichtet, RECA NORM von derartigen Ansprüchen frei zu stellen, soweit der Schaden durch einen Fehler der vom Lieferanten gelieferten Ware verursacht worden In den Fällen verschuldensabhängiger Haftung gilt dies jedoch nur dann, wenn den Lieferanten ein Verschulden trifft. Soweit die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Lieferanten liegt, muss er nachweisen, dass ihn kein Verschulden trifft.
(2) Der Lieferant übernimmt im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung alle Kosten und Aufwendungen, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von RECA NORM durchgeführter Rückrufaktionen Vor einer Rückrufaktion wird RECA NORM den Lieferanten unterrichten, ihm ausreichende Mitwirkung ermöglichen und sich mit ihm über eine effiziente Durchführung austauschen; dies ist nicht erforderlich, soweit die Unterrichtung oder Beteiligung des Lieferanten wegen besonderer Eilbedürftigkeit nicht möglich ist.
(3) Der Lieferant haftet im Übrigen auch für Schäden, die RECA NORM durch angemessene Vorsorgemaßnahmen zum Schutz gegen eine Inanspruchnahme aus außervertraglicher Haftung entstehen, die maßgeblich auf den Lieferanten zurückzuführen sind (z.B. öffentliche Werbemaßnahmen).
(4) Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
(5) Während des Vertragsverhältnisses mit RECA NORM hat der Lieferant auf seine Kosten stets eine ausreichende Produkthaftpflicht-Versicherung zu unterhalten. Der Lieferant hat RECA NORM auf Verlangen den Abschluss und den Bestand der Produkthaftpflicht-Versicherung nachzuweisen.
XI11. Karteilschadensersatz
Sofern aufgrund einer rechts- oder bestandskräftigen gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung feststeht, dass der Lieferant an einer kartellrechtswidrigen Vereinbarung oder abgestimmten Verhaltensweise über die Festsetzung von Preisen oder Konditionen, die Beschränkung der Produktion oder des Absatzes oder die Zuweisung von Märkten oder Kundengruppen beteiligt war, die Waren oder Dienstleistungen betreffen, die RECA NORM bezogen hat, ist der Lieferant verpflichtet, pauschalen Schadensersatz in Höhe von 10 % des NettoRechnungspreises an RECA NORM zu zahlen, soweit der Lieferant nicht im Einzelfall nachweist, dass kein oder nur ein wesentlich geringer Schaden entstanden ist. RECA NORM behält sich das Recht vor, im Einzelfall einen nachweislich über den pauschalen Schadenersatz hinausgehenden Schaden geltend zu machen. Weitergehende vertragliche oder gesetzliche Ansprüche und Rechte von RECA NORM bleiben unberührt.
XIV. Verjährung
(1) Soweit in den nachfolgenden Bestimmungen dieser Ziffer nichts anderes geregelt ist, verjähren die Ansprüche nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 3 Jahre ab Gefahrübergang. Die 3-jährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen RECA NORM geltend machen kann.
(3) Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit RECA NORM wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.
XV. Exportkontrolle und Zoll
(1) Der Lieferant ist verpflichtet, RECA NORM über etwaige Genehmigungspflichten seiner Waren nach jeweils geltendem deutschen, europäischen (EU), US-amerikanischen Ausfuhr-, Zoll- und Außenwirtschaftsrecht sowie nach Ausfuhr-, Zoll- und Außenwirtschaftsrecht des Ursprungslandes seiner Waren so früh wie möglich vor dem Liefertermin in schriftlicher Form zu unterrichten. Hierzu hat der Lieferant folgende Informationen und Daten mitzuteilen:
- die Ausfuhrlistennummer gemäß Anlage AL zur deutschen Außenwirtschaftsverordnung oder vergleichbare Listenpositionen einschlägiger Ausfuhrlisten;
- die „Export Control Classification Number“ gemäß der „U.S. Commerce Control List“ (ECCN), sofern die Ware den „U.S. Export Administration Regulations“ (EAR) unterliegt;
- die statistische Warennummer (HS-/KN-Code);
- das Ursprungsland (handelspolitischer/nichtpräferenzieller Ursprung), Schlüssel für Ursprungskennzeichen: D = Drittland / E = EU / F = EFTA;
- (Langzeit-)lieferantenerklärungen zum präferenziellen Ursprung (bei EU-Lieferanten) oder Zertifikate zu Präferenzen (bei Nicht-EU-Lieferanten);
- bei Bedarf ist ein Ursprungszeugnis auszustellen;
- alle sonstigen Informationen und Daten, die RECA NORM bei Aus- und Einfuhr sowie im Falle des Weitervertriebs bei Wiederausfuhr der Ware benötigt.
(2) Der Lieferant ist verpflichtet, bei Warenlieferungen über Zollgrenzen hinweg alle erforderlichen Dokumente wie Handelsrechnung, Lieferschein und Informationen für eine vollständige und korrekte Importzollanmeldung, der Lieferung beizufügen. Hinsichtlich der Rechnung ist folgendes zu beachten:
- In der Rechnung sind zusätzlich die nicht im Warenpreis enthaltenen Kosten (z.B. Forschungs- und Entwicklungskosten, Lizenzgebühren, Werkzeugkosten, Beistellungen des Käufers mit Bezug zur Warenlieferung) jeweils getrennt, aufzuführen.
- Bei kostenlosen Lieferungen ist der Lieferant verpflichtet, in der Proforma-Rechnung eine Wertangabe, die einen marktüblichen Preis widerspiegelt, sowie den Hinweis „For Customs Purpose Only“ anzugeben.
(3) Der Lieferant hat RECA NORM mit allen Mitteln zu unterstützen, die zur Reduzierung oder Minimierung der Zahlungsverpflichtungen von RECA NORM hinsichtlich Zöllen bzw. Kosten für Zollabfertigung erforderlich sind.
(4) Der Lieferant ist verpflichtet, RECA NORM unverzüglich über alle Änderungen der vorstehenden Informationen und Daten per E-Mail an zoll@recanorm.de zu informieren.
(5) Verletzt der Lieferant seine Pflichten nach den vorstehenden Absätzen, trägt er sämtliche Aufwendungen und Schäden sowie sonstige Nachteile (z.B. Nachforderungen ausländischer Eingangsabgaben, Bußgelder), die RECA NORM hieraus entstehen. Dies gilt nicht, wenn der Lieferant die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
XIV. Umwelt, Soziales und Unternehmungsführung (ESG)
(1) Der Lieferant ist zur Einhaltung der international geltenden arbeitsrechtlichen Mindeststandards, insbesondere sämtlicher Konventionen der Internationalen Arbeitsorganisation (,,ILO „) hinsichtlich Arbeitnehmerrechte, Arbeitszeit und Arbeitsschutz, sowie aller jeweils geltenden gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen verpflichtet.
(2) Umweltschutz hat einen hohen Stellenwert innerhalb des Qualitätsverständnisses von RECA NORM. Der Lieferant verpflichtet sich, die jeweiligen gesetzlichen Regelungen zum Umweltschutz einzuhalten und daran zu arbeiten, die bei seinen Tätigkeiten entstehenden nachteiligen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt permanent zu verringern.
(3) Der Lieferant verpflichtet sich, ein Energiemanagementsystem einzuführen und/oder zu unterhalten, welches, soweit nichts anderes vereinbart ist, mindestens den Bestimmungen der ISO 50001 in ihrer jeweils gültigen Fassung entspricht.
(4) Der Lieferant verpflichtet sich, ein Arbeitsschutzmanagementsystem einzuführen und/oder zu unterhalten, welches, soweit nichts anderes vereinbart ist, mindestens den Bestimmungen der ISO 45001 in ihrer jeweils gültigen Fassung entspricht.
(5) Der Lieferant wird sich weder aktiv oder passiv noch direkt oder indirekt an jeder Form der Bestechung oder Korruption, der Verletzung der Menschenrechte oder der Diskriminierung seiner Mitarbeiter, der Zwangsarbeit oder der Kinderarbeit beteiligen.
(6) Der Lieferant verpflichtet sich zur Einhaltung der geltenden Bestimmungen über Konfliktmineralien, insbesondere Section 1502 des „Wall Street Reform and Consumer Protection Act“ („Dodd-Frank Act“). Sollten die regulierten Mineralien im Rahmen der Herstellung oder für die Funktion der vom Lieferanten gelieferten Produkte erforderlich sein, ist deren Herkunft offenzulegen. Auf Verlangen hat der Lieferant die Dokumentation über den Einsatz und die Herkunft von Konfliktmineralien RECA NORM sowie ggf. beauftragten Dienstleistern vollständig und unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
(7) Der Lieferant verpflichtet sich zur Einhaltung des Code of Compliance der Würth Group sowie des RECA NORM Supplier Code of Conduct in ihrer jeweils gültigen Fassung, verfügbar unter Qualität & Einkauf | RECA NORM
XVII. Product Compliance und Produktqualität
(1) Der Lieferant ist zur Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik (insbesondere DIN-Normen, VDE Bestimmungen, VDI-Richtlinien, DVGW-Regelwerk) und der gesetzlichen Bestimmungen über die Produktsicherheit verpflichtet.
(2) Der Lieferant verpflichtet sich, ein Qualitätsmanagementsystem (QM-System) einzuführen und/oder zu unterhalten, welches, soweit nichts anderes vereinbart ist, mindestens den Bestimmungen der ISO 9001 in ihrer jeweils gültigen Fassung entspricht. Der Lieferant gewährleistet die Wirksamkeit des QM-Systems während des gesamten Herstellungsprozesses. Er wird die Produkte regelmäßig Zwischenprüfungen und einer abschließenden Qualitätskontrolle vor Auslieferung (,,Pre-Shipment lnspection „) unterziehen und diese Prüfungen dokumentieren. Die Einhaltung des Prüfverfahrens entbindet den Lieferanten nicht von seiner Verantwortung für die einwandfreie Qualität und Funktion der zu liefernden Produkte.
(3) Der Lieferant ist verpflichtet, RECA NORM über Änderungen des Herstellprozesses oder der Organisation seines QM-Systems vor der ersten betroffenen Lieferung unaufgefordert zu informieren. Damit einhergehend verpflichtet sich der Lieferant, RECA NORM auf Verlangen die vollständigen technischen Unterlagen, insbesondere Spezifikationen, Datenblätter, Produktdokumentationen, Verarbeitungshinweise sowie Prüfberichte zur Verfügung zu Änderungen der Produktspezifikationen bedürfen in jedem Fall der vorherigen schriftlichen Zustimmung von RECA NORM vor der ersten Lieferung.
(4) Der Lieferant stellt ferner sicher, dass die von ihm gelieferten Produkte den Bestimmungen der Verordnung (EG) 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (,,REACH-VO“) entsprechen. Die in den Produkten des Lieferanten enthaltenen Stoffe sind, soweit unter den Bestimmungen der REACH-VO erforderlich, vorregistriert bzw. nach Ablauf der Übergangsfristen registriert, sofern der Stoff nicht von der Registrierung ausgenommen ist.
(5) Lieferanten, welche ihren Firmensitz in Staaten außerhalb der EU haben, verpflichten sich, einen Only Representative (,,OR“) gemäß 8 REACH-VO mit Sitz in EU zu bestellen, der gegenüber RECA NORM namentlich mit Angabe der Adresse bekannt zu geben ist. Der OR übernimmt alle Registrierungs- und sonstigen REACHPflichten des Lieferanten. Hat der OR eine Vorregistrierung oder Registrierung vorgenommen, ist dies RECA NORM unter Angabe der Registrierungsnummer mitzuteilen. Bei einem Wechsel des OR oder Einstellung der Tätigkeit des OR hat der Lieferant RECA NORM unverzüglich zu informieren.
(6) Der Lieferant versichert, dass die von ihm gelieferten Produkte keine Stoffe der sogenannten Zulassungsliste gemäß Art. 55 ff., Anhang XIV REACH-VO enthalten, es sei denn, der Lieferant verfügt über eine entsprechende Zulassung; die Zulassung wird der Lieferant unaufgefordert an RECA NORM übermitteln. Der Lieferant verpflichtet sich, RECA NORM unverzüglich unaufgefordert schriftlich zu unterrichten, falls von ihm gelieferte Produkte beschränkte Stoffe oder Stoffe der Kandidatenliste gemäß 57, 59 der REACH-VO enthalten; dies gilt insbesondere im Falle der Erweiterung / Ergänzung der Beschränkungen bzw. der Kandidatenliste. Der Lieferant benennt die einzelnen Stoffe namentlich und teilt die Beschränkung bzw. den Massenprozentanteil bezogen auf die einzelnen Produktkomponenten so genau wie möglich mit.
(7) Der Lieferant verpflichtet sich weiter, dass die von ihm gelieferten Produkte alle Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (,,CLP-VO“) erfüllen. Insbesondere stehen die Nicht-EU-Lieferanten dafür ein, dass ihr OR für die gelieferten Produkte die Meldung in das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis gemäß Art. 39-42 CLP VO durchgeführt hat.
(8) Der Lieferant teilt RECA NORM die für die Registrierung in öffentlichen Produktdatenbanken, insbesondere der SCIP-Datenbank der ECHA, der EPREL-Datenbank der europäischen Kommission, der EUDAMED-Datenbank der europäischen Kommission sowie vergleichbaren Portalen notwendigen Informationen mit. Sofern ein Referenzieren in der jeweiligen Datenbank zulässig ist, genügt die Mitteilung der Daten, die für das Referenzieren herangezogen werden können. Der Lieferant stellt sicher, dass aus seinem ggf. als Lieferant selbst zu erstellenden Datenbank Eintrag die Geschäftsbeziehung mit RECA NORM nicht öffentlich erkennbar ist, insbesondere ist der Lieferant nicht berechtigt, Produkte unter einer Marke von RECA NORM in einer öffentlichen Datenbank zu registrieren, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
(9) Sofern es sich bei den gelieferten Produkten nicht um Private Label Produkte unter einer Marke von RECA NORM handelt, stellt der Lieferant sicher, dass er seine Verpflichtungen aus den Regelungen über die erweiterte Herstellerverantwortung, insbesondere den Vorschriften über die Registrierung und Rücknahme von Verpackungen, Elektro- und Elektronikaltgeräten sowie Batterien vollumfänglich erfüllt. Sofern der Lieferant seinen Sitz außerhalb Deutschlands hat, stellt er sicher, dass er einen Bevollmächtigten für die Durchführung Allgemeine der vorstehenden gesetzlichen Verpflichtungen ordnungsgemäß benannt hat und dieser die Verpflichtungen erfüllt.
(1O) Für Private Label Produkte, d. h. Produkte, die der Lieferant zum Zwecke des weiteren Vertriebs unter einer Marke von RECA NORM an RECA NORM liefert, gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
- Falls Gegenstand des Vertrages zwischen dem Lieferanten und RECA NORM die Lieferung eines Produkts im Sinne der Europäischen Harmonisierungsrechtsvorschriften ist, ist der Lieferant verpflichtet, sämtliche zur Durchführung der Konformitätsbewertung und Erstellung der Konformitätserklärung erforderlichen Informationen RECA NORM unverzüglich und in geeigneter dauerhafter Form zur Verfügung zu stellen und die CE-Kennzeichnung nach Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere der jeweils anwendbaren Harmonisierungsrechtsvorschrift sowie des Art. 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008, an diesen Produkten anzubringen.
- Falls Gegenstand des Vertrages zwischen dem Lieferanten und RECA NORM die Lieferung eines Bauprodukts im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 (,,BauPVO“) ist, ist der Lieferant verpflichtet, sämtliche zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit (AVCP) sowie für die Erstellung der Leistungserklärung erforderlichen Informationen RECA NORM unverzüglich und in geeigneter dauerhafter Form zur Verfügung zu stellen und die CE-Kennzeichnung nach Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere der BauPVO sowie des Art. 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008, an diesen Produkten anzubringen.
(11) Der Lieferant wird RECA NORM oder einem von RECA NORM beauftragten Dienstleister sämtliche weiteren Informationen unverzüglich auf Anforderung übermitteln, die RECA NORM für das rechtmäßige Inverkehrbringen und Vermarkten der Produkte benötigt.
(12) Für den Fall, dass der Lieferant gegen eine der vorgenannten Verpflichtungen verstößt, hat der Lieferant sowohl RECA NORM, die mit RECA NORM verbundenen Unternehmen als auch deren Kunden von sämtlichen Kosten, Ansprüchen Dritter (insbesondere von unmittelbaren oder mittelbaren Schadenersatzansprüchen) sowie von sonstigen Nachteilen (z.B. Bußgeldern) aufgrund der Verletzung der Bestimmungen dieses Abschnitts XVII. Dies gilt nicht, wenn der Lieferant diese Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Des Weiteren ist RECA NORM jederzeit berechtigt, die entsprechende Bestellung unverzüglich zu stornieren und die Annahme der entsprechenden Lieferung zu verweigern, ohne dass RECA NORM dadurch Kosten entstehen. Eventuell bestehende Schadenersatzansprüche bleiben hiervon unberührt. Eine Stornierung oder Abnahmeverweigerung stellt keinen Verzicht von RECA NORM auf etwaige Schadenersatzansprüche dar.
XVII. Rechtswahl und Gerichtsstand
(1) Für diese Einkaufsbedingungen und alle Rechtsbeziehungen zwischen RECA NORM und dem Lieferanten gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN Kaufrechts. Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts unterliegen dem Recht des Ortes, an dem sich die Waren befinden, falls nach den Bestimmungen des nationalen Rechts die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.
(2) Ist der Lieferant Kaufmann im Sinne der § 1 ff. HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist der ausschließliche – auch internationale – Gerichtsstand für alle sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten am Geschäftssitz von RECA NORM. RECA NORM ist jedoch auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung oder am allgemeinen Gerichtsstand des Lieferanten zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
Stand: Mai 2025