ALLGEMEINE VERKAUFS-, LIEFER- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

Rechtliches

Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen der RECA NORM GmbH

I. Geltungsbereich, Allgemeines

  1. Die vorliegenden Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen der RECA NORM GmbH (nachfolgend „RECA“ genannt) mit deren Kunden (nachfolgend „Besteller“ genannt). Die Geschäftsbedingungen gelten nur, wenn der Besteller Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
  2. Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennt RECA nicht an, es sei denn, sie hätte ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Die vorliegenden Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn RECA in Kenntnis entgegenstehender oder von ihren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführt.
  3. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Besteller haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Geschäfts-bedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. eine schriftliche Bestätigung von RECA maßgebend.
  4. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Besteller gegenüber RECA abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
  5. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Geschäfts-bedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

II. Vertragsschluss

  1. Die Angebote von RECA sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn RECA dem Besteller Kataloge, technische Dokumentationen, sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen überlassen hat, an denen sich RECA ihre Eigentums- und Urheberrechte vorbehält.
  2. Die Bestellung der Ware durch den Besteller gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist RECA berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 4 Wochen nach seinem Zugang bei RECA anzunehmen.
  3. Die Annahme der Bestellung kann entweder schriftlich durch Auftragsbestätigung oder durch Auslieferung der Ware an den Besteller erklärt werden. Eine Übermittlung per Datenfernübertragung genügt der Schriftform.
  4. Sofern sich RECA zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrages über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen der Telemedien bedient (Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr), verzichtet der Besteller auf die Zurverfügungstellung von angemessenen, wirksamen und zugänglichen technischen Mitteln zur Erkennung und Berichtigung von Eingabefehlern, auf eine Mitteilung der in Art. 246 § 3 EGBGB bestimmten Informationen sowie auf eine Bestätigung des Zugangs seiner Bestellung. Auf elektronischem Wege übermittelte Bestellungen gelten erst dann als zugegangen, wenn sie von RECA abgerufen und geöffnet wurden.

III. Preise – Zahlungsbedingungen

  1. Alle Preise von RECA verstehen sich ab Lager zuzüglich der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
  2. Beim Versendungskauf (Abschnitt VI Ziffer 1) trägt der Besteller die anteiligen Transport- und Verpackungskosten in Höhe von 8,90 € ab Werk (ab einem Bestellwert von 350,00€ netto entfallen die
    8,90 € Transport- und Verpackungskosten) und die Kosten einer vom Besteller gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Besteller. RECA berechnet dem Besteller die vom Dualen System Deutschland GmbH erhobenen und aus der untenstehenden Aufstellung ersichtlichen Entsorgungsgebühren, es sei denn, der Besteller belegt gegenüber RECA mittels eines Entsorgungs-nachweises, dass er selbst mit einem Entsorgungssystem (z. B. Duales System Deutschland GmbH) zusammenarbeitet. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nimmt RECA nicht zurück, sie werden Eigentum des Bestellers; ausgenommen sind Paletten.
  3. RECA SELECT: Für 95,00 € beliefern wir Sie 12 Monate frei Haus. Das bedeutet keine Frachtkosten und auch keine sonstigen Bezugskosten (Gilt nur für Standardversand).

3 a. RECA SELECT Express: Als Zusatzoption zu RECA SELECT stehen jeweils zehn Expresssendungen für 45,00 € oder 20 Expresssendungen für 75,00 € (Laufzeit jeweils 12 Monate) zu Verfügung. Kann nur in Verbindung mit RECA SELECT vereinbart werden.

RECA SELECT und die Zusatzoptionen SELECT Express verlängert sich um weitere 12 Monate, wenn nicht ein Monat vor Vertragsende (siehe Rechnungsdatum) eine Kündigung eingegangen ist. Für die Gebühr von 95,00 € zzgl. MwSt., sowie für RECA SELECT Express 10 von 45,00€ zzgl. MwSt. und RECA SELECT Express 20 von 75,00 € zzgl. MwSt., erhalten Sie nach Anmeldung eine Rechnung. Die Laufzeit beginnt ab Rechnungsdatum. Die Teilnahme an RECA SELECT ist gesondert zu vereinbaren.

  1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist der vereinbarte Kaufpreis innerhalb von 20 Kalendertagen netto ab Rechnungsstellung fällig und zu zahlen.
  2. Als Tag des Zahlungseingangs gilt bei allen Zahlungsmitteln der Tag, an dem RECA über den vom Besteller geschuldeten Betrag verfügen kann.
  3. Mit Ablauf der in Ziffer 4 genannten Zahlungsfrist kommt der Besteller in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugs-zinssatz zu verzinsen. RECA behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch von RECA auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
  4. Dem Besteller stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Bestellers unberührt.
  5. Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass der Anspruch von RECA auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), so ist RECA nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen), kann RECA den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
  6. Hat RECA aus der ständigen Geschäftsbeziehung mit dem Besteller einen fälligen Zahlungsanspruch gegen diesen, so kann RECA Warenlieferungen verweigern, bis der Besteller die fällige Zahlung bewirkt hat. Dies gilt entsprechend während der Überschreitung eines dem Besteller von RECA eingeräumten Kreditlimits.

IV. Eigentumsvorbehalt

  1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus den jeweiligen Kaufverträgen und der laufenden Geschäftsbeziehung (nachfolgend „gesicherte Forderungen“) behält sich RECA das Eigentum an den verkauften Waren vor.
  2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Besteller hat RECA unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die Waren von RECA erfolgen.
  3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist RECA berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts heraus zu verlangen. Zahlt der Besteller den fälligen Kaufpreis nicht, darf RECA diese Rechte nur geltend machen, wenn RECA dem Besteller zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
  4. Der Besteller ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.

(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Waren von RECA entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei RECA als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt RECA Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
(b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Besteller schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils von RECA gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an RECA ab. RECA nimmt die Abtretung an. Die in Ziffer 2 genannten Pflichten des Bestellers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
(c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Besteller neben RECA ermächtigt. RECA verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber RECA nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so kann RECA verlangen, dass der Besteller RECA die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen von RECA um mehr als 10%, wird RECA auf Verlangen des Bestellers Sicherheiten freigeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dabei RECA

V. Lieferfrist, Liefertermin, Höhere Gewalt und Lieferverzug

  1. Liefer- bzw. Leistungsfristen und Liefer- bzw. Leistungstermine werden individuell vereinbart bzw. von RECA bei Annahme der Bestellung angegeben.
  2. Der Beginn der individuell vereinbarten bzw. von RECA angegebenen Liefer- bzw. Leistungsfrist setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
  3. Die Einhaltung der Liefer- bzw. Leistungsverpflichtung von RECA setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
  4. Erhält RECA aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen Lieferungen oder Leistungen von Unterlieferanten oder von Subunternehmern trotz ordnungsgemäßer kongruenter Eindeckung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig oder treten Ereignisse höherer Gewalt, d.h. unverschuldete Leistungshindernisse mit einer Dauer von mehr als 14 Kalendertagen ein, so wird RECA den Besteller rechtzeitig schriftlich informieren. In diesem Fall ist RECA berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung herauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, soweit RECA ihrer vorstehenden Informationspflicht nachgekommen ist und nicht das Beschaffungsrisiko bzw. Herstellungsrisiko übernommen hat und das Leistungshindernis nicht nur vorübergehender Natur ist. Der höheren Gewalt stehen gleich Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe, unverschuldete Betriebsbehinderungen zum Beispiel durch Feuer, Wasser und Maschinenschäden und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht von RECA schuldhaft herbeigeführt worden sind.
  5. Ist ein Liefer- bzw. Leistungstermin oder eine Liefer- bzw. Leistungsfrist verbindlich vereinbart und wird aufgrund von Ereignissen nach vorstehender Ziffer 4 der vereinbarte Liefer- bzw. Leistungstermin oder die vereinbarte Liefer- bzw. Leistungsfrist um mehr als vier Wochen überschritten, oder ist bei unverbindlichem Leistungstermin das Festhalten am Vertrag für den Besteller objektiv unzumutbar, so ist der Besteller berechtigt, wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
  6. Der Eintritt des Lieferverzugs von RECA bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Besteller erforderlich. Gerät RECA in Lieferverzug, so kann der Besteller pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Netto-Warenwerts, insgesamt jedoch höchstens 5% des Netto-Warenwerts der verspätet gelieferten Ware. RECA bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Besteller gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
  7. Die Rechte des Bestellers gemäß Abschnitt IX dieser Geschäftsbedingungen und die gesetzlichen Rechte von RECA insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung) bleiben unberührt.

VI. Lieferung, Gefahrenübergang, Annahmeverzug

  1. Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort ist. Auf Verlangen und Kosten des Bestellers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist RECA berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
  2. Teillieferungen sind zulässig, soweit sich daraus keine Nachteile für den Besteller ergeben.
  3. Unter Berücksichtigung der Interessenlage im Einzelfall und im Rahmen des Zumutbaren behält sich RECA bei Sonderanfertigungen handelsübliche Mehr– und Minderlieferungen vor.
  4. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Besteller über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Besteller im Verzug der Annahme ist.
  5. Kommt der Besteller in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung aus anderen, vom Besteller zu vertretenden Gründen, so ist RECA berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen.

VII. Schutzrechte

  1. Der Besteller verpflichtet sich, RECA von Schutzrechtsbehauptungen Dritter hinsichtlich der von RECA gelieferten Produkte unverzüglich in Kenntnis zu setzen. RECA ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, auf eigene Kosten und in eigener Verantwortung die Rechtsverteidigung zu übernehmen.
  2. Der Besteller gewährleistet, dass beigestellte Waren und Leistungen frei von Schutzrechten Dritter sind. Bei Rechtsmängeln stellt er RECA von allen entsprechenden Ansprüchen Dritter frei, es sei denn, er hat den Rechtsmangel nicht zu vertreten.
  3. An allen dem Besteller überlassenen Unterlagen oder Hilfsmitteln wie insbesondere Zeichnungen, Abbildungen, Grafiken, Entwürfen, Berechnungen, Beschreibungen, Plänen, technischen Spezifikationen, Dokumentationen, Datenträgern und Softwareprogrammen behält sich RECA Eigentums- und Urheberrechte vor. Derartige Unterlagen und Hilfsmittel sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und dürfen Dritten ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von RECA nicht zugänglich gemacht werden. Die von RECA zur Verfügung gestellten Softwareprogramme dürfen vom Besteller nur im Rahmen der geltenden Lizenzbestimmungen genutzt werden.

VIII. Mängelansprüche des Bestellers

  1. Für die Rechte des Bestellers bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist.
  2. Grundlage der Mängelhaftung von RECA ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten die in Prospekten, Katalogen, Anzeigen, Preislisten oder Angebotsunterlagen enthaltenen Angaben, Zeichnungen, Abbildungen, Muster, technischen Angaben und Daten sowie Verwendungsempfehlungen, soweit sie von RECA ausdrücklich als verbindlich bestätigt und wirksam in den einzelnen Vertrag einbezogen wurden. Beschaffenheitsgarantien sind nur diejenigen, die von RECA in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als solche bezeichnet wurden.
  3. Die Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist RECA hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von zwei Wochen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Besteller offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Besteller die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung von RECA für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
  4. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann RECA zunächst wählen, ob sie Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leistet. Das Recht von RECA, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
  5. RECA ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Besteller den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Besteller ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
  6. Der Besteller hat RECA die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Besteller die mangelhafte Sache an RECA nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn RECA ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet war.
  7. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Ausbau- und Einbaukosten), trägt RECA, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Bestellers als unberechtigt heraus, kann RECA die hieraus entstandenen Kosten vom Besteller ersetzt verlangen.
  8. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Besteller zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Besteller vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
  9. Ansprüche des Bestellers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von Abschnitt IX und sind im Übrigen ausgeschlossen.

IX. Sonstige Haftung

  1. Soweit sich aus diesen Geschäftsbedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet RECA bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
  2. Auf Schadensersatz haftet RECA – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet RECA nur

a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung von RECA jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

  1. Die sich aus Ziffer 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit RECA einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat. Das gleiche gilt für Ansprüche des Bestellers nach dem Produkthaftungsgesetz.
  2. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Besteller nur zurücktreten oder kündigen, wenn RECA die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Bestellers (insbesondere gemäß §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

X. Verjährung

  1. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung.
  2. Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB), bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferanten-regress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 479 BGB).
  3. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Bestellers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Bestellers gemäß Abschnitt IX ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.

XI. Wasserstoffversprödung

  1. RECA und der Besteller sind sich der vielfältigen Ursachen und Probleme eines wasserstoffinduzierten Sprödbruches insbesondere bei galvanisch beschichteten, hochfesten bzw. einsatzgehärteten Artikeln ab einer Zugfestigkeit von 1000 N/mm² und Kern- oder Oberflächenhärten ab 320 HV gemäß DIN EN ISO 4042 bewusst. Die vollständige Beseitigung der Wasserstoffversprödungsgefahr kann von RECA nicht gewährleistet werden.
  2. Wenn die Wahrscheinlichkeit einer Wasserstoffversprödung wegen des konkreten Einsatzbereichs der von RECA gelieferten Ware z.B. konstruktionsbedingt oder aus Gründen der Sicherheit verringert werden soll, ist der Besteller verpflichtet, gemeinsam mit RECA eine Vereinbarung über die Prozessdurchführung und Materialbeschaffung zu treffen, um den vorgenannten Gefahren zu begegnen.
  3. Die DIN EN ISO 4042 ist integraler Bestandteil der zwischen RECA und dem Besteller geschlossenen Verträge.

XII. Rechtswahl und Gerichtsstand

  1. Für diese Geschäftsbeziehungen und alle Rechtsbeziehungen zwischen RECA und dem Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts. Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts gemäß Abschnitt IV unterliegen dem Recht am jeweiligen Lageort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.
  2. Ist der Besteller Kaufmann i. S. d. Handelsgesetzbuchs, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder Träger eines öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten das für den Geschäftssitz der Fa. RECA in 74635 Kupferzell örtlich zuständige Gericht. RECA ist jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Bestellers zu erheben.

XIII. Abo Bestellung

  1. Abo Bestellungen stellen eine dauerhafte und regelmäßige Belieferung in einem vom Besteller festgelegten Intervall sicher. Das Anlegen eines Abo-Auftrages stellt ein Angebot des Bestellers dar, das von uns am jeweils gewählten Tag der Ausführung durch eine Bestellbestätigung per E-Mail angenommen wird. Mit der Ausführung des Abo-Auftrags wird eine Bestellung getätigt, die Ware kommissioniert und per Standardversand an die angegebene Adresse versendet.
  2. Ein Abo-Auftrag kann vom Besteller jederzeit kostenlos im RECA NORM Online-Shop angelegt, geändert, deaktiviert und gelöscht werden. Der Besteller kann insbesondere das Bestellintervall sowie die Lieferanschrift ändern. Eine Löschung, Änderung oder Deaktivierung am Tag der Ausführung ist nicht möglich. Ein Abo-Auftrag kann für verschiedene Artikel, aber jeweils nur mit einem Lieferrhythmus und einer Lieferanschrift angelegt werden. Mehrere Abo-Aufträge müssen einzeln gelöscht werden. Abo-Aufträge können auch schriftlich gekündigt werden. Mit der Löschung eines Benutzers im RECA NORM Online-Shop werden sämtliche von diesem angelegte Abo-Aufträge dauerhaft gelöscht.
  3. Wir behalten uns vor, Abo-Aufträge mit einer Frist von 30 Tagen zu kündigen. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
  4. Wir erstellen für jede Lieferung eine Rechnung zu den jeweils vereinbarten Konditionen. Sofern eine Preisbindung nicht vereinbart ist, können wir die Preise mit einer Ankündigungsfrist von zwei Wochen ändern.

XIV. RECA PLUS

Bei der Nutzung von RECA PLUS geltenden die nachfolgenden Abweichungen zu den Verkaufs -, Liefer- und Zahlungsbedingungen:

  1. Innerhalb des RECA Online-Shop (https://shop.recanorm.de/de/DE/EUR/) hat der Kunde die Möglichkeit, über eine OCI-Schnittstelle bzw. die Suchmaske bei entsprechender Betätigung auf einen externen angeschlossenen Drittshop/Drittlieferanten bzw. Drittsortimente zu gelangen und dort Produkte in den jeweiligen Warenkorb zu legen, dessen Inhalt dann in den RECA PLUS Warenkorb entsprechend übertragen wird. Die RECA NORM GmbH übernimmt sowohl für die inhaltliche Korrektheit der Produktinformationen -und Daten als auch für die fehlerfreie Übertragung aus dem jeweiligen Drittshop keine Gewähr.
  2. Bei einem Einkauf über RECA PLUS-Sortimente sind für den Kunden keine zusätzlichen Versandservices, wie bspw. Expresslieferungen, möglich. Die Auslieferung der Produkte erfolgt per Standardversand direkt von den Drittlieferanten. Der Kunde wird über den Auftragseingang informiert und erhält gegebenenfalls eine Lieferbestätigung. Je nach Drittlieferant stehen für die entsprechenden RECA PLUS Sortimente keine Trackinglinks zur Verfügung.
  3. Der Kunde stimmt zu, dass im Rahmen der Nutzung von RECA PLUS seine Kundendaten aus dem RECA Online-Shop (https://shop.recanorm.de/de/DE/EUR/) auch an einen Drittshop/Drittlieferanten unter Beachtung der jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Gesetze und Bestimmungen weitergegeben werden dürfen. Ergänzend gelten die datenschutzrechtlichen Regelungen auf https://www.recanorm.de/de/datenschutz/
  4. Im Falle einer Retoure bei über RECA PLUS gekauften Waren, steht es der RECA NORM GmbH frei, die Ware bis zu einer Wertgrenze von 50,00 EUR (netto) pro Gesamtbestellung gegen eine entsprechende Gutschrift beim Kunden zu belassen. Der Kunde sichert in diesem Fall gegenüber der RECA NORM GmbH zu, dass er die betroffenen Waren aus der Gesamtbestellung zerstört bzw. die fachgerechte Entsorgung veranlasst. Auf Anfrage der RECA NORM GmbH hat der Kunde einen entsprechenden Nachweis zu führen.

Stand: August 2023

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