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18 www.reca.com 18.7 AGB 3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist Siller & Laar berechtigt, nach den gesetzlichen Vor- schriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts heraus zu verlangen. Zahlt der Besteller den fälligen Kaufpreis nicht, darf Siller & Laar diese Rechte nur geltend machen, wenn Siller & Laar dem Besteller zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. 4. Der Besteller ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen. (a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Waren von Siller & Laar entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei Siller & Laar als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt Siller & Laar Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware. (b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Besteller schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils von Siller & Laar gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an Siller & Laar ab. Siller & Laar nimmt die Abtretung an. Die in Ziffer 2 genannten Pflichten des Bestellers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen. (c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Besteller neben Siller & Laar ermächtigt. Siller & Laar verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Siller & Laar nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so kann Siller & Laar verlangen, dass der Besteller Siller & Laar die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. (d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen von Siller & Laar um mehr als 10%, wird Siller & Laar auf Verlangen des Bestellers Sicher- heiten freigeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dabei Siller & Laar. V. Lieferfrist, Liefertermin, Höhere Gewalt und Lieferverzug 1. Liefer- bzw. Leistungsfristen und Liefer- bzw. Leistungstermine werden individuell vereinbart bzw. von Siller & Laar bei Annahme der Bestellung angegeben. 2. Der Beginn der individuell vereinbarten bzw. von Siller & Laar angegebenen Liefer- bzw. Leistungsfrist setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. 3. Die Einhaltung der Liefer- bzw. Leistungsverpflichtung von Siller & Laar setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestel- lers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. 4. Erhält Siller & Laar aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen Lieferungen oder Leistungen von Unterlieferanten oder von Subunternehmern trotz ordnungsge- mäßer kongruenter Eindeckung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig oder treten Ereig-nisse höherer Gewalt, d.h. unverschuldete Leistungshindernisse mit einer Dauer von mehr als 14 Kalendertagen ein, so wird Siller & Laar den Besteller rechtzeitig schriftlich informieren. In diesem Fall ist Siller & Laar berechtigt, die Lie- ferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung herauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, soweit Siller & Laar ihrer vorstehenden Informationspflicht nachgekommen ist und nicht das Beschaffungsrisiko bzw. Herstellungsrisiko übernommen hat und das Leistungshindernis nicht nur vorübergehender Natur ist. Der höheren Gewalt stehen gleich Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknapp- heit, unverschuldete Transporteng-pässe, unverschuldete Betriebsbehinderungen zum Beispiel durch Feuer, Wasser und Maschinenschäden und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht von Siller & Laar schuldhaft herbeigeführt worden sind. 5. Ist ein Liefer- bzw. Leistungstermin oder eine Liefer- bzw. Leistungsfrist verbindlich vereinbart und wird aufgrund von Ereignissen nach vorstehender Ziffer 4 der vereinbarte Liefer- bzw. Leistungstermin oder die vereinbarte Liefer- bzw. Leistungsfrist um mehr als vier Wochen überschritten, oder ist bei unverbindlichem Leistungstermin das Festhalten am Vertrag für den Besteller objektiv unzumutbar, so ist der Besteller berechtigt, wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. 6. Der Eintritt des Lieferverzugs von Siller & Laar bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Besteller erfor- derlich. Gerät Siller & Laar in Lieferverzug, so kann der Besteller pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Netto-Warenwerts, insgesamt jedoch höchstens 5% des Netto-Warenwerts der verspätet gelieferten Ware. Siller & Laar bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Besteller gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist. 7. Die Rechte des Bestellers gemäß Abschnitt IX dieser Geschäftsbedingungen und die gesetzlichen Rechte von Siller & Laar insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung) bleiben unberührt. VI. Lieferung, Gefahrenübergang, Annahmeverzug 1. Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort ist. Auf Verlangen und Kosten des Bestellers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist Siller & Laar berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Ver- sandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. 2. Teillieferungen sind zulässig, soweit sich daraus keine Nachteile für den Besteller ergeben. 3. Unter Berücksichtigung der Interessenlage im Einzelfall und im Rahmen des Zumut-baren behält sich Siller & Laar bei Sonderanfertigungen handelsübliche Mehr– und Minderlieferungen vor. 4. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Besteller über. Beim Versendungs- kauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Besteller im Verzug der Annahme ist. 5. Kommt der Besteller in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung aus anderen, vom Besteller zu vertretenden Grün-den, so ist Siller & Laar berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens ein-schließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. VII. Schutzrechte 1. Der Besteller verpflichtet sich, Siller & Laar von Schutzrechtsbehauptungen Dritter hinsichtlich der von Siller & Laar gelieferten Produkte unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Siller & Laar ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, auf eigene Kosten und in eigener Verantwortung die Rechtsverteidigung zu übernehmen. 2. Der Besteller gewährleistet, dass beigestellte Waren und Leistungen frei von Schutzrechten Dritter sind. Bei Rechtsmängeln stellt er Siller & Laar von allen ent- sprechenden Ansprüchen Dritter frei, es sei denn, er hat den Rechtsmangel nicht zu vertreten.
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