2018_10_04_Kuka_gesamt_01_flippingbook

18 www.reca.com 18.4 AGB VII. Schutzrechte 1. Der Besteller verpflichtet sich, RECA von Schutzrechtsbehauptungen Dritter hinsichtlich der von RECA gelieferten Produkte unverzüglich in Kenntnis zu setzen. RECA ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, auf eigene Kosten und in eigener Verantwortung die Rechtsverteidigung zu übernehmen. 2. Der Besteller gewährleistet, dass beigestellte Waren und Leistungen frei von Schutzrechten Dritter sind. Bei Rechtsmängeln stellt er RECA von allen entspre- chenden Ansprüchen Dritter frei, es sei denn, er hat den Rechtsmangel nicht zu vertreten. 3. An allen dem Besteller überlassenen Unterlagen oder Hilfsmitteln wie insbesondere Zeichnungen, Abbildungen, Grafiken, Entwürfen, Berechnungen, Beschrei- bungen, Plänen, technischen Spezifikationen, Dokumentationen, Datenträgern und Softwareprogrammen behält sich RECA Eigentums- und Urheberrechte vor. Derartige Unterlagen und Hilfsmittel sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und dürfen Dritten ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von RECA nicht zugänglich gemacht werden. Die von RECA zur Verfügung gestellten Softwareprogramme dürfen vom Besteller nur im Rahmen der geltenden Lizenzbestimmungen genutzt werden. VIII. Mängelansprüche des Bestellers 1. Für die Rechte des Bestellers bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist. 2. Grundlage der Mängelhaftung von RECA ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten die in Prospekten, Katalogen, Anzeigen, Preislisten oder Angebotsunterlagen enthaltenen Angaben, Zeichnungen, Abbildungen, Muster, techni- schen Angaben und Daten sowie Verwendungsempfehlungen, soweit sie von RECA ausdrücklich als verbindlich bestätigt und wirksam in den einzelnen Vertrag einbezogen wurden. Beschaffenheitsgarantien sind nur diejenigen, die von RECA in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als solche bezeichnet wurden. 3. Die Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist RECA hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von zwei Wochen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rüge- pflicht hat der Besteller offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Besteller die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung von RECA für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen. 4. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann RECA zunächst wählen, ob sie Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leistet. Das Recht von RECA, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. 5. RECA ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Besteller den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Besteller ist jedoch berech- tigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten. 6. Der Besteller hat RECA die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwe- cken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Besteller die mangelhafte Sache an RECA nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfül- lung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn RECA ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet war. 7. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Ausbau- und Einbaukosten), trägt RECA, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Bestellers als unberechtigt heraus, kann RECA die hieraus entstandenen Kosten vom Besteller ersetzt verlangen. 8. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Besteller zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Besteller vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht. 9. Ansprüche des Bestellers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von Abschnitt IX und sind im Übrigen ausge- schlossen. IX. Sonstige Haftung 1. Soweit sich aus diesen Geschäftsbedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet RECA bei einer Verletzung von ver- traglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschrif-ten. 2. Auf Schadensersatz haftet RECA – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet RECA nur a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung von RECA jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. 3. Die sich aus Ziffer 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit RECA einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffen- heit der Ware übernommen hat. Das gleiche gilt für Ansprüche des Bestellers nach dem Produkthaftungsgesetz. 4. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Besteller nur zurücktreten oder kündigen, wenn RECA die Pflichtverletzung zu ver- treten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Bestellers (insbesondere gemäß §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorausset- zungen und Rechtsfolgen. X. Verjährung 1. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. 2. Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB), bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 479 BGB).

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