2018_10_04_Kuka_gesamt_01_flippingbook

18 www.reca.com 18.3 AGB 2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Besteller hat RECA unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die Waren von RECA erfolgen. 3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist RECA berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts heraus zu verlangen. Zahlt der Besteller den fälligen Kaufpreis nicht, darf RECA diese Rechte nur geltend machen, wenn RECA dem Besteller zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. 4. Der Besteller ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen. (a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Waren von RECA entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei RECA als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt RECA Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware. (b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Besteller schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils von RECA gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an RECA ab. RECA nimmt die Abtretung an. Die in Ziffer 2 genannten Pflichten des Bestellers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen. (c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Besteller neben RECA ermächtigt. RECA verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber RECA nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so kann RECA verlangen, dass der Besteller RECA die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtre- tung mitteilt. (d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen von RECA um mehr als 10%, wird RECA auf Verlangen des Bestellers Sicherheiten freigeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dabei RECA. V. Lieferfrist, Liefertermin, Höhere Gewalt und Lieferverzug 1. Liefer- bzw. Leistungsfristen und Liefer- bzw. Leistungstermine werden individuell vereinbart bzw. von RECA bei Annahme der Bestellung angegeben. 2. Der Beginn der individuell vereinbarten bzw. von RECA angegebenen Liefer- bzw. Leistungsfrist setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. 3. Die Einhaltung der Liefer- bzw. Leistungsverpflichtung von RECA setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. 4. Erhält RECA aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen Lieferungen oder Leistungen von Unterlieferanten oder von Subunternehmern trotz ordnungsgemäßer kongruenter Eindeckung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig oder treten Ereignisse höherer Gewalt, d.h. unverschuldete Leistungshindernisse mit einer Dauer von mehr als 14 Kalendertagen ein, so wird RECA den Besteller rechtzeitig schriftlich informieren. In diesem Fall ist RECA berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung herauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, soweit RECA ihrer vorstehenden Informations-pflicht nachgekommen ist und nicht das Beschaffungsrisiko bzw. Herstellungsrisiko übernommen hat und das Leistungshindernis nicht nur vorübergehender Natur ist. Der höheren Gewalt stehen gleich Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe, unverschuldete Betriebs-behinderungen zum Beispiel durch Feuer, Wasser und Maschinenschäden und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht von RECA schuldhaft herbeigeführt worden sind. 5. Ist ein Liefer- bzw. Leistungstermin oder eine Liefer- bzw. Leistungsfrist verbindlich vereinbart und wird aufgrund von Ereignissen nach vorstehender Ziffer 4 der vereinbarte Liefer- bzw. Leistungstermin oder die vereinbarte Liefer- bzw. Leistungsfrist um mehr als vier Wochen überschritten, oder ist bei unverbindlichem Leistungstermin das Festhalten am Vertrag für den Besteller objektiv unzumutbar, so ist der Besteller berechtigt, wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. 6. Der Eintritt des Lieferverzugs von RECA bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Besteller erforderlich. Gerät RECA in Lieferverzug, so kann der Besteller pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Netto-Warenwerts, insgesamt jedoch höchstens 5% des Netto-Warenwerts der verspätet gelieferten Ware. RECA bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Besteller gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist. 7. Die Rechte des Bestellers gemäß Abschnitt IX dieser Geschäftsbedingungen und die gesetzlichen Rechte von RECA insbesondere bei einem Ausschluss der Leis- tungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung) bleiben unberührt. VI. Lieferung, Gefahrenübergang, Annahmeverzug 1. Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort ist. Auf Verlangen und Kosten des Bestellers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist RECA berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. 2. Teillieferungen sind zulässig, soweit sich daraus keine Nachteile für den Besteller ergeben. 3. Unter Berücksichtigung der Interessenlage im Einzelfall und im Rahmen des Zumutbaren behält sich RECA bei Sonderanfertigungen handelsübliche Mehr– und Minderlieferungen vor. 4. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Besteller über. Beim Versendungs- kauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Besteller im Verzug der Annahme ist. 5. Kommt der Besteller in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung aus anderen, vom Besteller zu vertretenden Gründen, so ist RECA berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen.

RkJQdWJsaXNoZXIy MTU4NDg0