2018_10_04_Kuka_gesamt_01_flippingbook
18 www.reca.com 18.2 AGB Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen der RECA NORM GmbH I. Geltungsbereich, Allgemeines 1. Die vorliegenden Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen der RECA NORM GmbH (nachfolgend „RECA“ genannt) mit deren Kunden (nach- folgend „Besteller“ genannt). Die Geschäftsbedingungen gelten nur, wenn der Besteller Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. 2. Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennt RECA nicht an, es sei denn, sie hätte ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Die vorliegenden Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn RECA in Kenntnis entgegenstehender oder von ihren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführt. 3. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Besteller haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Geschäftsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. eine schriftliche Bestätigung von RECA maßgebend. 4. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Besteller gegenüber RECA abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. 5. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vor- schriften, soweit sie in diesen Geschäftsbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden. II. Vertragsschluss 1. Die Angebote von RECA sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn RECA dem Besteller Kataloge, technische Dokumentationen, sonstige Produkt- beschreibungen oder Unterlagen überlassen hat, an denen sich RECA ihre Eigentums- und Urheberrechte vorbehält. 2. Die Bestellung der Ware durch den Besteller gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist RECA berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 4 Wochen nach seinem Zugang bei RECA anzunehmen. 3. Die Annahme der Bestellung kann entweder schriftlich durch Auftragsbestätigung oder durch Auslieferung der Ware an den Besteller erklärt werden. Eine Über- mittlung per Datenfernübertragung genügt der Schriftform. 4. Sofern sich RECA zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrages über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen der Telemedien bedient (Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr), verzichtet der Besteller auf die Zurverfügungstellung von angemessenen, wirksamen und zugänglichen technischen Mitteln zur Erkennung und Berichtigung von Eingabefehlern, auf eine Mitteilung der in Art. 246 § 3 EGBGB bestimmten Informationen sowie auf eine Bestätigung des Zugangs seiner Bestellung. Auf elektronischem Wege übermittelte Bestellungen gelten erst dann als zugegangen, wenn sie von RECA abgerufen und geöffnet wurden. III. Preise - Zahlungsbedingungen 1. Alle Preise von RECA verstehen sich ab Lager zuzüglich der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. 2. Beim Versendungskauf (Abschnitt VI Ziffer 1) trägt der Besteller die anteiligen Transportkosten in Höhe von 5,95 € ab Werk (einschließlich der Kosten der Trans- portverpackung und der Verladung) und die Kosten einer vom Besteller gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffent- liche Abgaben trägt der Besteller. RECA berechnet dem Besteller die vom Dualen System Deutschland GmbH erhobenen und aus der untenstehenden Aufstellung ersichtlichen Entsorgungsgebühren, es sei denn, der Besteller belegt gegenüber RECA mittels eines Entsorgungsnachweises, dass er selbst mit einem Entsorgungs- system (z. B. Duales System Deutschland GmbH) zusammenarbeitet. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nimmt RECA nicht zurück, sie werden Eigentum des Bestellers; ausgenommen sind Paletten. 3. Für Kleinaufträge unter 150,00 € Warenwert netto wird ein Mindermengenzuschlag in Höhe von 4,95 € erhoben. 3 a. RECA SELECT: Für 84,00 € beliefern wir Sie 12 Monate frei Haus. Das bedeutet keine Frachtkosten, und auch keine sonstigen Bezugskosten (Gilt nur für Stan- dardversand). RECA SELECT verlängert sich um weitere 12 Monate, wenn nicht ein Monat vor Vertragsende (siehe Rechnungsdatum) eine Kündigung eingegangen ist. Für die Gebühr von 84,00 € zzgl. MwSt. erhalten Sie nach Anmeldung eine Rechnung. Die Laufzeit beginnt ab Rechnungsdatum. Die Teilnahme an RECA SELECT ist gesondert zu vereinbaren. 4. Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist der vereinbarte Kaufpreis innerhalb von 20 Kalendertagen netto ab Rechnungsstellung fällig und zu zahlen. 5. Als Tag des Zahlungseingangs gilt bei allen Zahlungsmitteln der Tag, an dem RECA über den vom Besteller geschuldeten Betrag verfügen kann. 6. Mit Ablauf der in Ziffer 4 genannten Zahlungsfrist kommt der Besteller in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugs-zinssatz zu verzinsen. RECA behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch von RECA auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt. 7. Dem Besteller stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Bestellers unberührt. 8. Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass der Anspruch von RECA auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), so ist RECA nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen), kann RECA den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt. 9. Hat RECA aus der ständigen Geschäftsbeziehung mit dem Besteller einen fälligen Zahlungsanspruch gegen diesen, so kann RECA Warenlieferungen verweigern, bis der Besteller die fällige Zahlung bewirkt hat. Dies gilt entsprechend während der Überschreitung eines dem Besteller von RECA eingeräumten Kreditlimits. IV. Eigentumsvorbehalt 1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus den jeweiligen Kaufverträgen und der laufenden Geschäftsbeziehung (nach- folgend „gesicherte Forderungen“) behält sich RECA das Eigentum an den verkauften Waren vor.
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